§ 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 24.02.2017 – 2 BvR 2524/16Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, amtsangemessene Alimentierung und Vertrauensschutz - Beurkundungstätigkeit durch Bezirksnotare nicht Teil des Kernbestands von Strukturprinzipien des BerufsbeamtentumsZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2017 – 4 S 2542/16
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/33#abs-1 (1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/33#abs-2 (2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/33#abs-3 (3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten: