§ 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten:
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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18.02.2013 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I 266)
BGBl. 2013 I S. 266
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1798)
BGBl. 2009 I S. 1798
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.