Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1888 Anwendung des Betreuungsrechts
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1888#abs-1 (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1888#abs-2 (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 1888 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2024 – 21 W 9/24Zitiert von 1
- BGH, 24.07.2024 – IV ZB 8/23Befriedigung von Nachlasspflegerkosten und Gerichtskosten bei teilmittellosem NachlassZitiert von 7
- OLG Celle, 17.02.2025 – 6 W 136/24
- BGH, 10.09.2025 – IV ZB 2/25Anspruch eines Nachlasspflegers auf Vergütung für Tätigkeit seiner MitarbeiterZitiert von 1
- BGH, 12.11.2024 – IV ZB 7/24Nachlasspflegervergütung: Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Fall des mittellosen NachlassesZitiert von 2
- OLG Celle, 17.02.2025 – 6 W 20/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 3 U 23/25
- OLG Brandenburg, 23.01.2026 – 3 W 84/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1888 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1888 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.