Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1888 Anwendung des Betreuungsrechts
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2024 – 21 W 9/24Zitiert von 1
- BGH, 24.07.2024 – IV ZB 8/23Befriedigung von Nachlasspflegerkosten und Gerichtskosten bei teilmittellosem NachlassZitiert von 7
- OLG Celle, 17.02.2025 – 6 W 136/24
- BGH, 10.09.2025 – IV ZB 2/25Anspruch eines Nachlasspflegers auf Vergütung für Tätigkeit seiner Mitarbeiter
- BGH, 12.11.2024 – IV ZB 7/24Nachlasspflegervergütung: Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Fall des mittellosen NachlassesZitiert von 2
- OLG Celle, 17.02.2025 – 6 W 20/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 3 U 23/25
- OLG Brandenburg, 23.01.2026 – 3 W 84/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1888 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1888#abs-1 (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1888#abs-2 (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.