Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/8696 · S. 12
Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 33 Abs. 3 – neu) Wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, verfügt über eine besondere Qualifikation, die einen weit gehenden Verzicht auf die Richtervorbehalte des Rechtspflegergesetzes rechtfertigt. Dies bringt der neue § 33 Abs. 3 RPflG zum Ausdruck. Er überträgt den mit Aufgaben der Rechtspflege betrauten Beamten des Justizdienstes im Sinne des Absatzes 2 im Bereich der Vormundschafts- und Nachlasssachen Aufgaben in dem Umfang, in dem sie schon bisher von den im württembergischen Rechtsgebiet bestell- ten Notaren im Landesdienst und Notarvertretern erledigt wurden. Gegenüber der Rechtslage vor dem Inkrafttreten einer umfassenden Strukturreform des Notariats in Ba- den-Württemberg ändert sich damit materiell nichts. Zu- gleich ist gewährleistet, dass die Aufgaben weiterhin im bis- herigen Umfang von den Bediensteten wahrgenommen werden können, die mit ihrer Erledigung am besten vertraut sind. § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 RPflG-E entspricht § 37 Abs. 1 Nr. 1 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwil- lige Gerichtsbarkeit entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 19 RPflG, der im neuen Absatz 3 Satz 1 nicht ausgenommen ist und deshalb im neuen Absatz 3 Satz 2 keiner besonderen Er- wähnung bedarf. Die neuen Nummern 2 bis 6 des Absatzes 3 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/8696 Satz 2 übernehmen § 37 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 des baden- württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Ge- richtsbarkeit. Nicht im neuen Absatz 3 Satz 2 aufgeführt ist § 37 Abs. 1 Nr. 9, 11 und 12 des baden- württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. §
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.022 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/8696, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.615–48.637 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9785e36116e957e2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP