§ 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
Stand: 01.08.2022
Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 64 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 10.09.2014 – 1 K 1791/14
- BVerfG, 24.02.2017 – 2 BvR 2524/16Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, amtsangemessene Alimentierung und Vertrauensschutz - Beurkundungstätigkeit durch Bezirksnotare nicht Teil des Kernbestands von Strukturprinzipien des BerufsbeamtentumsZitiert von 13
- LSG NRW, 14.09.2020 – L 8 R 273/17
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2017 – 4 S 2542/16
- VG Karlsruhe, 26.04.2016 – 1 K 3867/14
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 16.01.2007 – 14 Wx 51/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 64 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1798)
BGBl. 2009 I S. 1798
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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