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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1798
BGBl. 2009 I S. 1798 · 13.616 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Vom 15. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird
wie folgt geändert:
1. § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114
Für das Land Baden-Württemberg gelten fol-
gende besondere Vorschriften:
(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare
im Landesdienst bestellt werden.
(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine
Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben,
stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen
Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben
und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-
Württemberg befinden. Das Gleiche gilt für Perso-
nen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung
zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt
insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass
auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu
berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst
des Landes erbrachten Leistungen.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landes-
dienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhält-
nisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer
Amtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließ-
lich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.
(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt,
einer in Baden-Württemberg gebildeten Notarkam-
mer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten.
Dem Vorstand einer Notarkammer, der Notare im
Landesdienst angehören, gehört für das badische
und für das württembergische Rechtsgebiet je ein
Notar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt
ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen
der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Der
Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden
von den Notaren im Landesdienst nach Rechts-
gebieten aus dem Kreis derjenigen Notare im
Landesdienst gewählt, die der Notarkammer bei-
getreten sind.
(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7
hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des
Bezirksnotars besitzt. Die Landesjustizverwaltung
kann davon absehen, Personen mit Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn ge-
eignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn
des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen;
die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der
persönlichen und fachlichen Eignung unter beson-
derer Berücksichtigung des Ergebnisses der Lauf-
bahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen
Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärter-
dienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt
als befähigt im Sinne des § 5.
(6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen
Rechtsgebiet, für die die in der Ausschreibung ge-
setzte Frist vor dem 21. Juli 2009 abgelaufen ist, gilt
§ 6b Abs. 3 nicht für Bezirksnotare und für Perso-
nen, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum
Bezirksnotar erfüllen.“
2. § 115 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114
Für das Land Baden-Württemberg gelten fol-
gende besondere Vorschriften:
(1) Es werden Notare nach § 3 Abs. 1 bestellt.
(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im
Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne des
baden-württembergischen Landesgesetzes über die
freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen
„Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der
staatlichen Notariate tätig ist und mit Ablauf des
31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem
Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar
2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 bestellt. Die
Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die
Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt ent-
sprechend.
(3) Den Notaren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
werden die von ihnen bei den Abteilungen „Beurkun-
dung und vorsorgende Rechtspflege“ der staat-
lichen Notariate geführten Akten und Bücher in
Verwahrung gegeben. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3

gilt entsprechend. Für die bei den Abteilungen
„Freiwillige Gerichtsbarkeit“ der staatlichen Notare
für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des baden-württem-
bergischen Landesgesetzes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit geführten Akten und Bücher gelten
die Vorschriften über die Verwahrung von Akten
und Büchern durch die Amtsgerichte entsprechend.
(4) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum
Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Vo-
raussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar
erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar
nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich,
die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notaras-
sessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst
des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 zwei-
ter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der
Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der
Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im
Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7
hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähi-
gung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.
Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen,
Personen mit Befähigung zum Richteramt nach
dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst
zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit
Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach
Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter
solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und
fachlichen Eignung unter besonderer Berück-
sichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst
geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes
Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im
Sinne des § 5.
(6) Richter und Beamte des Landes Baden-Würt-
temberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im
Landesdienst oder Notarvertreter bestellt waren,
können zur Unterstützung der Aufsichtsbehörden
bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung
der Notare und des Dienstes der Notarassessoren
berufen werden.“
2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in
Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.“
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes
über die Ermächtigung des Landes
Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung
Das Gesetz über die Ermächtigung des Landes
Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom
17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.
Artikel 4
(entfallen)
Artikel 5
Änderung
des Rechtspflegergesetzes
§ 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Grundbuch-
ämtern“ die Wörter „des badischen Rechtsgebiets“
gestrichen und nach der Angabe „§ 3 Nr. 1 Buch-
staben f, h und i“ ein Komma und die Wörter „nach
§ 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14
und 15 dieses Gesetzes“ eingefügt.
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Über Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 ent-
scheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz
hat.“
Artikel 6
Änderung
des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach
Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b
oder c wahr, gelten § 14 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7, 8 und 12
Buchstabe a sowie § 15 Nr. 1 bis 6 und § 16 nicht.
Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung
oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen
Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten
nach § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach
§ 1800 i. V. m. § 1631b, den §§ 1906 und 1915
Abs. 1 i. V. m. den §§ 1800, 1631b des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, die Anordnung einer Frei-
heitsentziehung auf Grund der §§ 1846, 1908i
Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
der §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anord-
nung einer Vorführung nach § 278 Abs. 5 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sowie alle Entscheidungen in
Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei
Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,
3. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung ei-
nes Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung
eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienst-
rechtlicher Vorschriften,
4. die nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 und den §§ 1904,
1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforder-
lichen Genehmigungen sowie die Anordnung
einer Pflegschaft und die Bestellung eines
Pflegers für Minderjährige oder für Betreute zur
Entscheidung über die Ausübung des Zeugnis-

verweigerungsrechtes eines Minderjährigen oder
Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen
Vertreters und
5. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine
Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff
nach §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 und § 1915
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
2. Die §§ 35 und 36 werden aufgehoben.
Artikel 7
Änderung
des Beurkundungsgesetzes
§ 61 Abs. 4 und § 64 des Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden aufge-
hoben.
Artikel 8
Änderung
der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt
geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 143
und 144 für Baden-Württemberg und“ durch die
Wörter „des § 144 für“ ersetzt.
2. § 143 wird wie folgt gefasst:
„§ 143
In Baden-Württemberg können die Gewährung
von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch
und in die elektronische Grundakte sowie die Er-
teilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organ-
leihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig
ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung
zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben
muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Ge-
schäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen
Bezirk er bestellt ist. Das Nähere wird durch Landes-
gesetz geregelt.“
Artikel 9
(entfallen)
Artikel 10
(entfallen)
Artikel 11
(entfallen)
Artikel 12
Schlussvorschriften
(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
(3) Artikel 2, 3 und 6 bis 8 treten am 1. Januar 2018
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Zu diesem Gesetz hat die Regierung des Landes
Baden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grundge-
setzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1798. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 285a14f9bf06781b….