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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1798

BGBl. 2009 I S. 1798 · 13.616 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
                                      Gesetz
              zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
                                                  Vom 15. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                      Änderung
               der Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird
wie folgt geändert:
1. § 114 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 114
     Für das Land Baden-Württemberg gelten fol-
   gende besondere Vorschriften:

     (1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare
   im Landesdienst bestellt werden.
      (2) Notare im Landesdienst, die sich um eine
   Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben,
   stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen
   Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben
   und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-
   Württemberg befinden. Das Gleiche gilt für Perso-
   nen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung
   zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt
   insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass
   auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu
   berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst
   des Landes erbrachten Leistungen.

      (3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landes-
   dienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhält-
   nisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer
   Amtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließ-
   lich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.
      (4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt,
   einer in Baden-Württemberg gebildeten Notarkam-
   mer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten.
   Dem Vorstand einer Notarkammer, der Notare im
   Landesdienst angehören, gehört für das badische
   und für das württembergische Rechtsgebiet je ein
   Notar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt
   ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen
   der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Der
   Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden
   von den Notaren im Landesdienst nach Rechts-
   gebieten aus dem Kreis derjenigen Notare im
   Landesdienst gewählt, die der Notarkammer bei-
   getreten sind.
     (5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7
   hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des

   Bezirksnotars besitzt. Die Landesjustizverwaltung
   kann davon absehen, Personen mit Befähigung
   zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
   in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn ge-
   eignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn
   des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen;
   die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der
   persönlichen und fachlichen Eignung unter beson-
   derer Berücksichtigung des Ergebnisses der Lauf-
   bahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen
   Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärter-
   dienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt
   als befähigt im Sinne des § 5.
     (6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen
   Rechtsgebiet, für die die in der Ausschreibung ge-
   setzte Frist vor dem 21. Juli 2009 abgelaufen ist, gilt
   § 6b Abs. 3 nicht für Bezirksnotare und für Perso-
   nen, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum
   Bezirksnotar erfüllen.“
2. § 115 wird aufgehoben.

                        Artikel 2

                      Änderung
               der Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 114 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 114

     Für das Land Baden-Württemberg gelten fol-
   gende besondere Vorschriften:
     (1) Es werden Notare nach § 3 Abs. 1 bestellt.
      (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im
   Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne des
   baden-württembergischen Landesgesetzes über die
   freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen
   „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der
   staatlichen Notariate tätig ist und mit Ablauf des
   31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem
   Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar
   2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 bestellt. Die
   Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die
   Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt ent-
   sprechend.
      (3) Den Notaren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
   werden die von ihnen bei den Abteilungen „Beurkun-
   dung und vorsorgende Rechtspflege“ der staat-
   lichen Notariate geführten Akten und Bücher in
   Verwahrung gegeben. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3
BGBl. 2009, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
  gilt entsprechend. Für die bei den Abteilungen
  „Freiwillige Gerichtsbarkeit“ der staatlichen Notare
  für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des baden-württem-
  bergischen Landesgesetzes über die freiwillige
  Gerichtsbarkeit geführten Akten und Bücher gelten
  die Vorschriften über die Verwahrung von Akten
  und Büchern durch die Amtsgerichte entsprechend.

     (4) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum
  Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Vo-
  raussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar
  erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar
  nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich,
  die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notaras-
  sessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst
  des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 zwei-
  ter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der
  Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der
  Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im
  Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

     (5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7
  hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähi-
  gung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.
  Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen,

  Personen mit Befähigung zum Richteramt nach

  dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst

  zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit
  Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach
  Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter
  solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und
  fachlichen Eignung unter besonderer Berück-
  sichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
  vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst
  geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes

  Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im

  Sinne des § 5.

    (6) Richter und Beamte des Landes Baden-Würt-
  temberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im
  Landesdienst oder Notarvertreter bestellt waren,
  können zur Unterstützung der Aufsichtsbehörden
  bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung
  der Notare und des Dienstes der Notarassessoren
  berufen werden.“

2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in
  Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.“

                        Artikel 3

            Aufhebung des Gesetzes
       über die Ermächtigung des Landes
    Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung

  Das Gesetz über die Ermächtigung des Landes
Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom
17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008

(BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.

                        Artikel 4

                       (entfallen)

                      Artikel 5
                   Änderung
            des Rechtspflegergesetzes

  § 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Grundbuch-
   ämtern“ die Wörter „des badischen Rechtsgebiets“
   gestrichen und nach der Angabe „§ 3 Nr. 1 Buch-
   staben f, h und i“ ein Komma und die Wörter „nach
   § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14
   und 15 dieses Gesetzes“ eingefügt.
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Über Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 ent-
  scheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen
  Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz
  hat.“

                      Artikel 6
                   Änderung
            des Rechtspflegergesetzes

   Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969

(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5

dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach
  Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b
  oder c wahr, gelten § 14 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7, 8 und 12
  Buchstabe a sowie § 15 Nr. 1 bis 6 und § 16 nicht.
  Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung

     oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen

     Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten
     nach § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
     das Verfahren in Familiensachen und in den An-
     gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  2. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach
     § 1800 i. V. m. § 1631b, den §§ 1906 und 1915
     Abs. 1 i. V. m. den §§ 1800, 1631b des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs, die Anordnung einer Frei-
     heitsentziehung auf Grund der §§ 1846, 1908i
     Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
     der §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Ver-
     fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
     heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anord-
     nung einer Vorführung nach § 278 Abs. 5 des
     Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
     und in den Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit sowie alle Entscheidungen in
     Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei
     Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,
  3. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung ei-
     nes Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung
     eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienst-
     rechtlicher Vorschriften,

  4. die nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 und den §§ 1904,

     1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforder-
     lichen Genehmigungen sowie die Anordnung
     einer Pflegschaft und die Bestellung eines
     Pflegers für Minderjährige oder für Betreute zur
     Entscheidung über die Ausübung des Zeugnis-
BGBl. 2009, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
       verweigerungsrechtes eines Minderjährigen oder
       Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen
       Vertreters und
  5. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine
     Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
     Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff
     nach §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 und § 1915
     Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
2. Die §§ 35 und 36 werden aufgehoben.

                       Artikel 7

                     Änderung
             des Beurkundungsgesetzes

  § 61 Abs. 4 und § 64 des Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden aufge-
hoben.

                       Artikel 8
                     Änderung
               der Grundbuchordnung
  Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt

geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 143
   und 144 für Baden-Württemberg und“ durch die
   Wörter „des § 144 für“ ersetzt.
2. § 143 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 143
     In Baden-Württemberg können die Gewährung
  von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch
  und in die elektronische Grundakte sowie die Er-
  teilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organ-
  leihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig
  ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung
  zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben
  muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Ge-
  schäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen
  Bezirk er bestellt ist. Das Nähere wird durch Landes-
  gesetz geregelt.“

                       Artikel 9

                       (entfallen)

                      Artikel 10
                       (entfallen)

                      Artikel 11
                       (entfallen)

                      Artikel 12

                 Schlussvorschriften

  (1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

  (2) Artikel 5 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
   (3) Artikel 2, 3 und 6 bis 8 treten am 1. Januar 2018
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Zu diesem Gesetz hat die Regierung des Landes
                             Baden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grundge-
                             setzes erforderliche Zustimmung erteilt.
                                Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 15. Juli 2009
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1798. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 285a14f9bf06781b….