Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/2#abs-1 (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/2#abs-2 (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/2#abs-3 (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: