Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/2#abs-1 (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/2#abs-2 (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/2#abs-3 (3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
Wird zitiert von 422 Entscheidungen zu § 2 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 110
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2010 – 9 S 1780/08Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 – 9 S 859/08Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.06.2020 – 6 U 263/19Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 17.05.2016 – 12 U 186/15Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 – L 6 SB 4012/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.