Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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12.06.2008 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I 1000)
BGBl. 2008 I S. 1000
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.