Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13e#abs-1 (1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13e#abs-2 (2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 13e RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2025 – VIII ZR 138/23Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bei Beauftragung eines konzernverbundenen InkassounternehmensZitiert von 9
- BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 278/23Gegenstandswert eines Anspruchs auf Herabsetzung der Miete bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten StaffelmieteZitiert von 7
- LG Mainz, 21.06.2023 – 3 T 30/23
- BGH, 07.12.2022 – VIII ZR 81/21Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher InkassokostenZitiert von 16
- AG Köln, 21.08.2023 – 289 M 631/20
- OLG Hamburg, 15.06.2023 – 3 MK 1/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklagen sowie Ermittlung des Gegenstandswerts bei Mietherabsetzungsbegehren im Rahmen der MietpreisbremseZitiert von 1
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Auswirkungen einer unterlassenen Auskunft des Vermieters im Vormietverhältnis auf die im Nachmietverhältnis geschuldete Vormiete nach der MietpreisbremseZitiert von 2
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13e RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 13e umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 13e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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