Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2023 – VI ZR 180/22Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer InkassodienstleistungZitiert von 2
- BGH, 07.12.2022 – VIII ZR 81/21Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher InkassokostenZitiert von 16
- LG Landshut, 11.03.2026 – 16 S 1469/25 e
- LG Memmingen, 26.11.2025 – 13 S 850/25
- LG Memmingen, 26.11.2025 – 14 S 805/25
- AG Köln, 03.06.2025 – 131 C 42/25Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13c RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c#abs-1 (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die Vereinbarung muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c#abs-2 (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c#abs-3 (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c#abs-4 (4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c#abs-5 (5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.