Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
Stand: 01.10.2021
Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13f RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Dresden, 14.10.2022 – 12 W 491/22
- BGH, 07.12.2022 – VIII ZR 81/21Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher InkassokostenZitiert von 16
- OLG Brandenburg, 07.01.2026 – 4 U 52/25
- OLG Dresden, 12.12.2024 – 12 W 658/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 13f eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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