§ 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des LageberichtsPrüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluß und die sonst in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. § 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute brauchen die Gewinn- und Verlustrechnung und den Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses nicht offenzulegen, wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5 Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Bilanz von Personenhandelsgesellschaften dürfen bei der Offenlegung die Kapitalanteile der Gesellschafter, die Rücklagen, ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlusts in einem Posten "Eigenkapital" ausgewiesen werden.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 47 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.