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Artikel 16 · BT-Drs. 19/28177 · S. 157

Zu Artikel 16 (Änderung des Publizitätsgesetzes)

Zu Artikel 16 (Änderung des Publizitätsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 2 PublG)
Zu Buchstabe a
Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 PublG genannten Erklärungen sind – aufgrund ihres Bezugs zur Rechnungsle-
gung – künftig nicht mehr beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Bekanntmachung einzureichen, sondern der
das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Dies
dient auch der Stärkung des Unternehmensregisters als zentrale Stelle, die unternehmensbezogene Informationen
auf ihrer Internetseite zugänglich macht.

Zu Buchstabe b
Auch für den Prüfungsbericht nach § 2 Absatz 3 Satz 6 ist künftig eine Offenlegung im Unternehmensregister
vorgesehen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 9 PublG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift vollzieht die Änderung des § 329 HGB – wonach künftig der das Unternehmens-
register führenden Stelle die Prüfung der Rechnungslegungsunterlagen obliegt – auch im Publizitätsgesetz nach.
Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Aufnahme von § 327a HGB in die Verweiskette ist als Folgeänderung zur Änderung des § 325 Absatz 4 HGB
notwendig, da § 325 Absatz 4 HGB-E nicht mehr auf § 327a HGB verweist.

Zu Doppelbuchstabe bb
Bei der Aufnahme des § 329 Absatz 2 HGB in die Verweiskette handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Da kapitalmarktorientierte Unternehmen nach dem Publizitätsgesetz von den Erleichterungen des § 327a HGB
Gebrauch machen können, ist der das Unternehmensregister führenden Stelle in entsprechender Anwendung des
Drucksache 19/28177                                – 158 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


§ 329 Absatz 2 HGB die Möglichkeit einzuräumen, von dem offenlegungspflichtigen Unternehmen Angaben 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.788 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 603.928–607.716 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP