§ 7 Passversagung
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7#abs-1 (1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7#abs-2 (2) Von der Passversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Pass zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Pass ausgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7#abs-4 (4) Ein Pass oder Passersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 7 PassG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 23.02.2018 – 11 LC 177/17Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 18.07.2024 – 11 LC 51/23Zitiert von 4
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 – OVG 5 B 9.13Zitiert von 2
- BVerwG, 29.05.2019 – 6 C 8/18Beschränkung des Geltungsbereichs eines PassesZitiert von 69
- OVG NRW, 04.05.2015 – 19 A 2097/14Passentziehung und Ausweisbeschränkung bei beabsichtigter Ausreise zur Teilnahme am bewaffneten Jihad Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 29.07.2026 – 5 K 798/24.FRechtswidrigkeit einer Ausreiseuntersagung bei vermuteter Teilnahme an rechtsextremistischer Veranstaltung im Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Frankfurt am Main, 13.07.2026 – 5 K 3605/22.F
- VG Köln, 24.02.2026 – 10 L 423/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.