§ 7 Paßversagung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Paß zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß ausgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweises.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.