§ 85
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 82 Abs. 3 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§§ 81 und 85a) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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21.01.2005 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I 146)
BGBl. 2005 I S. 146
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.