§ 24
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 31.08.2016 – 3 LiQ 1/16 (EP)Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Isentress" - zur Erteilung einer Zwangslizenz an einem Medikament gegen AIDS – zur Frage des erfolglosen Bemühens des Lizenzsuchers um eine Lizenz – Abstellen auf die Perspektive des Lizenzsuchers – Einräumen von Verhandlungsspielräumen - Angebot muss den Anforderungen an eine kartellrechtliche Zwangslizenz nicht genügen - prozessuale Dringlichkeit ist keine zusätzliche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
- BPatG, 21.11.2017 – 3 Li 1/16 (EP)Patentrecht – Verfahren auf Erteilung einer Zwangslizenz – "Isentress II" - vorangegangenes Verfahren zur einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren – in das Hauptsacheverfahren verlagerte Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr – im Laufe des Hauptsacheverfahrens eintretender Widerruf des Patents – teilweise Erledigung des Rechtsstreits - Antragssteller der Zwangslizenz hat von der einstweiligen Benutzungsgestattung Gebrauch gemacht – Entrichtung der gesetzlich bestimmten Vergütung für die Dauer der (einstweiligen) Lizenzgewährung – Faktoren für die Bemessung einer Zwangslizenzgebühr – zur Schätzung
- BPatG, 06.09.2018 – 3 LiQ 1/18 (EP)(Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Praluent" – zu den Anforderungen an die Lizenzbemühungen i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG - zum angemessenen Zeitraum der Lizenzbemühungen – Unterbreitung eines Lizenzangebotes kurze Zeit vor Einreichung der Zwangslizenzklage und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Anforderungen an Lizenzbemühungen werden (regelmäßig) nicht erfüllt - Patentinhaber hat sich in der Vergangenheit mehrfach gegen die Vergabe einer Lizenz ausgesprochen – keine Entbindung vom Erfordernis der Lizenzbemühungen – zur Beweislast für das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erteilung der Zwangslizenz – Geltendmachung des Antragstellers, dass ein öffentliches Interesse an der weiteren freien Verfügbarkeit des von ihm vertriebenen Arzneimittels besteht – Umfang des erforderlichen Beweises – keine Beweislastumkehr – Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Benutzungserlaubnis für einen Cholesterinsenker)
- BVerfG, 15.01.1974 – 1 BvL 5/70, 1 BvL 6/70, 1 BvL 9/70Anwendung der geänderten Vorschriften über Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren auf die vor Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes erfolgten PatentanmeldungenZitiert von 6
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 137/15Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 28/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG München II, 17.05.2023 – 7 O 2693/22Zitiert von 2
- LG München II, 17.05.2023 – 7 O 5812/22Zitiert von 3
- BPatG, 28.04.2020 – 3 ZA (pat) 13/18, zu 3 LiQ 1/16 (EP), KoF 114/16Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren – Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren - "Kosten im Zwangslizenzverfahren" - während eines noch nicht rechtskräftigen Kostenfestsetzungsverfahrens kann die Festsetzung weiterer Verfahrenskosten beantragt werden - auch noch im Erinnerungsverfahren – nicht für Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - zu den notwendigen Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens – alle Kosten, die dem Verfügungsantragsteller für die Glaubhaftmachung seiner Angaben entstanden sind – zu Gutachterkosten – zu ÜbersetzungskostenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/24#abs-1 (1) Die nicht ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung wird durch das Patentgericht im Einzelfall nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/24#abs-2 (2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch Patent mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfindung nicht verwerten, ohne das Patent mit älterem Zeitrang zu verletzen, so hat er gegenüber dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz, sofern
Der Patentinhaber kann verlangen, dass ihm der Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen Bedingungen für die Benutzung der patentierten Erfindung mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/24#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früheres Patent zu verletzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/24#abs-4 (4) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/24#abs-5 (5) Übt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausübung des Patents im Inland gleich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/24#abs-6 (6) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. Sie kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet worden ist. Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf eine Vergütung, die nach den Umständen des Falles angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der Zwangslizenz in Betracht zieht. Tritt bei den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Vergütungsleistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Bestimmung der Höhe der Vergütung maßgebend waren, so ist jeder Beteiligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu verlangen. Sind die Umstände, die der Erteilung der Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der Patentinhaber die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/24#abs-7 (7) Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, der mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit älterem Zeitrang ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jüngerem Zeitrang übertragen werden.