Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 82

Stand: 14.10.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/82#abs-1 (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/82#abs-2 (2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/82#abs-3 (3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/82#abs-4 (4) Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 81 § 83