§ 82
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/82#abs-1 (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/82#abs-2 (2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/82#abs-3 (3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/82#abs-4 (4) Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 82 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 26.06.2007 – 3 Ni 22/04Zitiert von 7
- BPatG, 11.12.2014 – 7 Ni 32/14 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens – kein Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Parteien
- BGH, 06.12.2022 – X ZR 120/20(Eignung einer Verbindungsleitung zu einer direkten Verbindung mit anderen Bauteilen - Verbindungsleitung)Zitiert von 10
- BPatG, 14.09.2023 – 6 Ni 24/21 (EP) · Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.
- BPatG, 23.07.2023 – 7 Ni 21/20 (EP)
- BPatG, 03.02.2020 – 5 Ni 9/19 (EP)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 01.07.2026 – 3 Ni 3/26 (EP)
- BPatG, 13.01.2026 – 7 Ni 1/24 (EP)
- BPatG, 16.12.2025 – 7 Ni 2/25 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 82 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 82 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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