Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/1709 · S. 13
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a Abs. 2 Mit dem neu eingefügten Absatz 2 wird Artikel 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie umgesetzt. Satz 1 wurde gegenüber dem Richtlinientext nur so weit umformuliert, wie dies not- wendig war, um den Anschluss an Absatz 1 zu ermöglichen. Zu Buchstabe b Folgeänderung Zu Buchstabe c Folgeänderung Zu Nummer 2 (§ 1a) a) Zu Absatz 1 Die Vorschrift entspricht Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie und wird wortgleich übernommen. b) Zu den Absätzen 2 und 3 Die Vorschriften setzen Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtli- nie um. Dazu gehören die Erwägungsgründe 20 bis 25 der Richtlinie. Die Vorschriften wurden wortgleich übernom- men. Absatz 2 stellt einerseits klar, dass mit technischen Mitteln isolierte Teile des menschlichen Körpers einschließlich be- stimmter Genabschnitte auch dann Erfindungen sein kön- nen, wenn sie in ihrem Aufbau mit dem im Körper vorhan- denen natürlichen Teil identisch sind. Andererseits stellt Absatz 3 klar, dass es keine Patente für Genabschnitte ge- ben kann, deren Verwendungszweck nicht bekannt ist. Zu einer Patenterteilung kann es damit nur kommen, wenn der Patentanmelder die gewerbliche Anwendbarkeit konkret be- schreibt. Im Fall der Verwendung einer Sequenz oder Teil- sequenz eines Gens zur Herstellung eines Proteins oder Teilproteins muss angegeben werden, welches Protein oder Teilprotein hergestellt wird und welche Aufgabe es hat. All- gemeine Angaben zur gewerblichen Verwertbarkeit wie etwa „für medizinische Zwecke“ reichen damit nicht aus, vielmehr ist eine konkrete Beschreibung der Funktion und der gewerblichen Anwendbarkeit des Gens gefordert. Drucksache 15/1709 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Zu Nummer 3 (§ 2) a) Zu Absatz 1 Der Absatz wurde neu gefasst, um ihn an
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.422 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1709, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.038–62.460 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert b32284b9b0731348….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP