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Artikel 1 · BT-Drs. 15/1709 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a Abs. 2
Mit dem neu eingefügten Absatz 2 wird Artikel 3 Abs. 1
und 2 der Richtlinie umgesetzt. Satz 1 wurde gegenüber
dem Richtlinientext nur so weit umformuliert, wie dies not-
wendig war, um den Anschluss an Absatz 1 zu ermöglichen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung
Zu Buchstabe c
Folgeänderung
Zu Nummer 2 (§ 1a)
a) Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie und
wird wortgleich übernommen.
b) Zu den Absätzen 2 und 3
Die Vorschriften setzen Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtli-
nie um. Dazu gehören die Erwägungsgründe 20 bis 25 der
Richtlinie. Die Vorschriften wurden wortgleich übernom-
men.
Absatz 2 stellt einerseits klar, dass mit technischen Mitteln
isolierte Teile des menschlichen Körpers einschließlich be-
stimmter Genabschnitte auch dann Erfindungen sein kön-
nen, wenn sie in ihrem Aufbau mit dem im Körper vorhan-
denen natürlichen Teil identisch sind. Andererseits stellt
Absatz 3 klar, dass es keine Patente für Genabschnitte ge-
ben kann, deren Verwendungszweck nicht bekannt ist. Zu
einer Patenterteilung kann es damit nur kommen, wenn der
Patentanmelder die gewerbliche Anwendbarkeit konkret be-
schreibt. Im Fall der Verwendung einer Sequenz oder Teil-
sequenz eines Gens zur Herstellung eines Proteins oder
Teilproteins muss angegeben werden, welches Protein oder
Teilprotein hergestellt wird und welche Aufgabe es hat. All-
gemeine Angaben zur gewerblichen Verwertbarkeit wie
etwa „für medizinische Zwecke“ reichen damit nicht aus,
vielmehr ist eine konkrete Beschreibung der Funktion und
der gewerblichen Anwendbarkeit des Gens gefordert.
Drucksache 15/1709 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Zu Nummer 3 (§ 2)
a) Zu Absatz 1
Der Absatz wurde neu gefasst, um ihn an 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.422 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1709, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.038–62.460 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert b32284b9b0731348….

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