§ 35a
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2020 – X ZB 4/19(Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung bis 11. Mai 2004 - Druckstück)Zitiert von 3
- BPatG, 23.09.2020 – 20 W (pat) 6/19
- BPatG, 23.09.2020 – 20 W (pat) 1/19Patentbeschwerdeverfahren – zum Austausch irrtümlich eingereichter Unterlagen – zur Frage der Verschiebung des Anmeldetages, wenn die ursprünglich eingereichten Unterlagen die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages begründenZitiert von 3
- BPatG, 11.10.2018 – 10 W (pat) 23/17Patentbeschwerdeverfahren – "Freilaufkupplung" – Zurückweisung der Anmeldung - zum Erfordernis der Beglaubigung einer Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung durch einen Rechts- oder Patentanwalt - unverhältnismäßige Maßnahme – keine Grundlage für die Zurückweisung einer Anmeldung
- BPatG, 22.12.2022 – 35 W (pat) 4/22Gebrauchsmusterbeschwerdesache – Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) – Amtssprache – nationale Patentanmeldung – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zwecks weiterer Durchführung des Eintragungsverfahrens
- BPatG, 14.11.2018 – 23 W (pat) 10/18Patentbeschwerdeverfahren – "QUIDART: Quanten-Interferenz-Element bei Raumtemperatur" – zur Einreichung einer Beglaubigung für eine deutsche Übersetzung ursprünglich fremdsprachiger Unterlagen
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25
- BPatG, 28.01.2025 – 17 W (pat) 23/23
- BPatG, 09.08.2024 – 1 W (pat) 15/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35a#abs-1 (1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35a#abs-2 (2) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35a#abs-3 (3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/35a#abs-4 (4) Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt als erteilt.