§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 127
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.03.2006 – I-5 U 2/06
- KG, 27.08.2025 – 2 UH 24/25
- OLG Hamm, 05.12.2018 – 8 U 50/17Zitiert von 2
- EuGH, 12.02.2015 – C-567/13Zitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2012 – 9 U 36/11Zitiert von 3
- BGH, 13.12.2012 – III ZR 282/11Besonderer Gerichtsstand des Vermögens: Hinreichender Inlandsbezug bei einem Rechtsstreit eines deutschen Klägers gegen eine internationale Ratingagentur wegen des Erwerbs von Zertifikaten von der niederländischen Tochtergesellschaft einer insolventen us-amerikanischen MuttergesellschaftZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Augsburg, 06.02.2026 – 021 O 3453/25
- BayObLG, 22.01.2026 – 102 Sch 143/23
- BayObLG, 19.12.2025 – 101 Sch 61/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.