§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
Stand: 10.06.2019
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.03.2006 – I-5 U 2/06
- KG, 27.08.2025 – 2 UH 24/25
- OLG Hamm, 05.12.2018 – 8 U 50/17Zitiert von 2
- EuGH, 12.02.2015 – C-567/13Verbraucherschutz: Kein Entgegenstehen der Richtlinie 93/13/EWG gegen die Unzuständigkeit des örtlichen Gerichts für Anträge auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2012 – 9 U 36/11Zitiert von 4
- BGH, 13.12.2012 – III ZR 282/11Besonderer Gerichtsstand des Vermögens: Hinreichender Inlandsbezug bei einem Rechtsstreit eines deutschen Klägers gegen eine internationale Ratingagentur wegen des Erwerbs von Zertifikaten von der niederländischen Tochtergesellschaft einer insolventen us-amerikanischen MuttergesellschaftZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Reichweite der Staatenimmunität bei Verträgen über die Beschaffung von Gütern für Streitkräfte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Augsburg, 06.02.2026 – 021 O 3453/25
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