Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 05.03.2026 – 19 W (pat) 22/24

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050326B19Wpat22.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 013 251.5 …

ECLI:DE:BPatG:2026:050326B19Wpat22.24.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 5. März 2026 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn und der Richterin Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I. Die Prüfungsstelle für die IPC-Klasse H02J des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung 10 2016 013 251.5 mit der Bezeichnung „Kombiniertes Stromspeicher-System und Management-System hierfür“ mit am Ende der Anhörung vom 5. März 2024 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung wird – neben umfangreichen Ausführungen zum patentamtlichen Verfahren sowie zur Antragslage – in der Sache darauf abgestellt, dass der jeweilige Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, des auf diesen rückbezogenen Patentanspruchs 2 sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 18 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und damit die Anmeldung in unzulässiger Weise erweitere (§ 38 Satz 2 PatG). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der allesamt in der Schweiz wohnhaften Anmelder zu 1) bis 4), die mit Schreiben vom 19. April 2024, beim DPMA eingegangen am 22. April 2024, von ihrem damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. X … , eingelegt wurde.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 hat Patentanwalt Y … die Vertretung der Anmelder und Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt. Ferner hat Rechtsanwalt Dr. X … mit Schreiben vom 21. Juni 2024 angezeigt, dass er das Mandat zwischenzeitlich niedergelegt habe, da die Anmelder und Beschwerdeführer einen neuen Inlandsvertreter beauftragt hätten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2024 wurde Patentanwalt Y … um Einreichung einer Inlandsvertretervollmacht nach § 25 PatG für das vorliegende Beschwerdeverfahren gebeten. Nachdem ein Eingang nicht zu verzeichnen war, hat der Senat den Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 u.a. darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG als zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des Verfahrens notwendig ist und die schriftliche Vollmachtsurkunde dem Bundespatentgericht im Original vorzulegen ist.

Hierauf hat Patentanwalt Y … schließlich mit Schreiben vom 23. Januar 2025 vier – von den Anmeldern zu 1) bis 4) jeweils einzeln unterschriebene – „Einzelvollmachten“ vom 21. Januar 2025 eingereicht, ausweislich derer Patentanwalt Y … von den einzelnen Anmeldern jeweils bevollmächtigt wurde, „uns als ausländische Anmelder im Sinne von § 25 Abs. 1 PatG …“ im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten. Die Vollmachten vom 21. Januar 2025 wurden lediglich in Kopie vorgelegt, worauf die Anmelder und Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Februar 2025 hingewiesen wurden.

Patentanwalt Y … hat schließlich mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 die Niederlegung der Vertretung in dem vorliegenden Verfahren angezeigt. Ihm wurde daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt, dass die erfolgte Mandatsniederlegung dem Gericht gegenüber nach § 25 Abs. 3 PatG erst wirksam werde, wenn die Bestellung eines neuen anwaltlichen Vertreters angezeigt werde.

Zuletzt hat der Senat den Anmeldern und Beschwerdeführern mit Schreiben vom 29. Januar 2026, gerichtet an den bisherigen Inlandsvertreter Patentanwalt Y … , Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen die – bislang lediglich in Kopie eingereichten – Inlandsvertretervollmacht(en) vom 21. Januar 2025 im Original vorzulegen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist voraussichtlich im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen sein dürfte.

Bis dato sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder die Inlandsvertretervollmachten vom 21. Januar 2025 im Original eingereicht worden, noch ist eine Vertretungsanzeige eines neuen Rechts- oder Patentanwalts nach § 25 PatG für die Anmelder eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Die statthafte Beschwerde ist unzulässig, da es die Anmelder und Beschwerdeführer trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung und Fristsetzung versäumt haben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde den geforderten Nachweis über die wirksame Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 25 Abs. 1 PatG zu führen.

1. Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann nach § 25 Abs. 1 PatG an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem DPMA oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem DPMA, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist. Der Beginn der Teilnahme im obigen Sinn besteht in der Vornahme der Verfahrenshandlung, die das jeweilige Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren – in Gang setzt (Schulte, PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 15), im vorliegenden Fall also mit der Einreichung der Beschwerde. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt durch entsprechende Bevollmächtigung, die dem Gericht gegenüber anzuzeigen und mittels Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmachtsurkunde im Original nachzuweisen ist (st. Rspr., vgl. BPatG, Beschluss vom 16. November 2010 – 21 W (pat) 10/08, juris; zuletzt BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat) 11/24, juris Rn. 11; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5 m. w. N.). Die notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende – zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des anhängigen Verfahrens (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1968 – X ZB 7/68, BGHZ 51, 269 - 273, BlPMZ 69, 246 – Inlandsvertreter, juris Rn. 10; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 35 und § 97 Rn. 5). Die ohne Vertreterbestellung vorgenommenen Handlungen sind nicht unwirksam, sondern mit einem (behebbaren) Mangel behaftet. Die Bestellung muss aber spätestens bis zum Erlass der Entscheidung in der Sache nachgeholt werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat) 11/24, juris Rn. 12; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 36; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 23).

Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters im Anmeldeverfahren trotz Aufforderung bis zum Erlass der Sachentscheidung nicht behoben, führt dies zur Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat) 11/24, juris Rn. 13 m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 11. November 2019 – 20 W (pat) 26/17, GRURPrax 2020, 133, juris Rn. 16; BPatG, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 21 W (pat) 6/07, juris; BPatG, Beschluss vom 16. November 2010 – 21 W (pat) 10/08, juris; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 36 und § 97 Rn. 5; Benkard, a. a. O., § 25 Rn. 28). Hat sich – wie hier – ein anwaltlicher Vertreter zwar bestellt, aber seine wirksame Bestellung als Inlandsvertreter nicht durch Einreichung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht nachgewiesen, ist die Beschwerde ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (BPatG, Beschluss vom 16. November 2010 – 21 W (pat) 10/08, juris; Schulte, a. a. O., § 97 Rn. 5).

Eine allgemeine Prozessvollmacht, die lediglich zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht ermächtigt, umfasst die Bestellung zum Inlandsvertreter nicht. Die Vermutung des § 97 Abs. 6 S. 2 PatG ist auf den Inlandsvertreter nicht anwendbar, vielmehr geht § 25 Abs. 1 PatG als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 S. 2 PatG vor (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 20 W (pat) 11/24, juris Rn. 14 und 16 ff.; BPatG, Beschluss vom 11. November 2019 – 20 W (pat) 26/17, juris Rn. 17 und 19 ff.; BPatG, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 21 W (pat) 6/07, juris; BPatG, Beschluss vom 16. November 2010 – 21 W (pat) 10/08, juris Rn. 13; Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 25 und § 97 Rn. 5; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 25 Rn. 17 a. E.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 25 Rn. 29) .

2. Die Anmelder und Beschwerdeführer zu 1) bis 4) haben allesamt ihren Wohnsitz in der Schweiz. Demzufolge müssen sie im Inland einen im Umfang des § 25 Abs. 1 PatG bevollmächtigten Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen und die wirksame Bestellung durch Einreichung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht im Original nachweisen.

Vorliegend hat Patentanwalt Y … zwar mit Schreiben vom 28. Mai 2024 – im zeitlichen Zusammenhang mit der Niederlegung der Vertretung durch den früheren Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. X … – die Vertretung der Anmelder und Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren angezeigt; er hat sich zur Überzeugung des Senats auch ausdrücklich als Inlandsvertreter für diese bestellt, indem er auf gerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 23. Januar 2025 von den Anmeldern jeweils einzeln unterschriebene Vollmachten vom 21. Januar 2025, welche inhaltlich den in § 25 Abs. 1 PatG genannten Umfang haben, in Kopie vorgelegt hat. Allerdings wurden bis zur Entscheidung über die Beschwerde – trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Vorlage (s. o. Ziffer I.) – weder die Originale der „Einzelvollmachten“ vom 21. Januar 2025 noch eine sonstige, den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde (im Original) eingereicht. Aus diesem Grund wurde dem Gericht gegenüber eine wirksame Bestellung von Patentanwalt Y … als Inlandsvertreter nicht hinreichend nachgewiesen, auch wenn im Innenverhältnis zwischen den Anmeldern und dem Patentanwalt eine entsprechende Bevollmächtigung erfolgt sein mag. Vorliegend bestehen im Übrigen auch begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift(en) der in Kopie vorgelegten „Einzelvollmachten“, da jedenfalls bei der Vollmacht des Anmelders Z … die Unterschrift augenscheinlich in das Dokument hineinkopiert worden sein dürfte, worauf die Beschwerdeführer mit Schreiben des Rechtspflegers vom 12. Februar 2025 bereits hingewiesen wurden. Der Senat hatte hier daher einen begründeten Anlass, die Vorlage der Vollmachten vom 21. Januar 2025 im Original zu fordern, um die Echtheit der Unterschriften überprüfen zu können.

Nach alledem führt der unterlassene Nachweis der wirksamen Bestellung von Patentanwalt Y … als Inlandsvertreter zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher gemäß § 79 Abs. 2 S. 1 PatG zu verwerfen war. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es hierfür nicht (§ 79 Abs. 2 S. 2 PatG).

3. Von dem Erfordernis des Nachweises einer wirksamen Inlandsvertreterbestellung durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde im Original zu unterscheiden, ist die Frage, ob nach der Anzeige der Mandatsniederlegung durch Patentanwalt Y … mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 ihm gegenüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin wirksam Zustellungen seitens des Gerichts erfolgen konnten und können, was nach Ansicht des Senats zu bejahen ist. Denn Patentanwalt Y … hat sich mit Schreiben vom 23. Januar 2025 ausdrücklich (auch) als Inlandsvertreter für die Anmelder und Beschwerdeführer bestellt, woran er sich festhalten lassen muss mit der Folge, dass die während des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 angezeigte Mandatsniederlegung dem Gericht gegenüber erst wirksam wird, wenn die Bestellung eines neuen anwaltlichen Vertreters angezeigt wird (§ 25 Abs. 3 PatG). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Inlandsvertreter aktiv wie passiv zur Vertretung legitimiert, so dass u. a. auch Zustellungen ihm gegenüber wirksam erfolgen können (Schulte, a. a. O., § 25 Rn. 32f. m. w. N.). Da sich vorliegend bis dato kein neuer Inlandsvertreter nach § 25 Abs. 1 PatG bestellt hat, kann die Mandatsniederlegung durch Patentanwalt Y … bezüglich der Vertretungslegitimation bislang keine Wirkung gegenüber dem Gericht entfalten. Die in dem letzten Hinweis des Senats mit Schreiben vom 29. Januar 2026 gesetzte Frist wurde daher wirksam mit der Zustellung an Patentanwalt Y … in Gang gesetzt und ist – wie oben festgestellt – fruchtlos verstrichen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol Müller Dorn Hackl