Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 138

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/138#abs-1 (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/138#abs-2 (2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/138#abs-3 (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

§ 137 § 139