§ 138
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 10.08.2011 – X ZA 1/11Löschungsverfahren für ein Gebrauchsmuster: Begründungsmangel der Löschungsentscheidung des Beschwerdegerichts bei Nichtberücksichtigung einer Nichtigkeitsklage gegen ein relevantes älteres Patent - Formkörper mit DurchtrittsöffnungenZitiert von 7
- BGH, 21.08.2008 – X ZA 2/08
- BGH, 11.02.2008 – X ZA 2/07Zitiert von 1
- BGH, 20.01.2004 – X ZA 5/03
- BGH, 23.07.2002 – X ZB 13/02
- BGH, 23.07.2002 – X ZB 15/02
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 19.03.2009 – 4b O 28/08
- BGH, 23.07.2002 – X ZB 14/02Patentrechtliches Beschwerdeverfahren: Reichweite der gerichtlichen Hinweispflicht zur Abgabe einer geänderten Anspruchsfassung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/138#abs-1 (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/138#abs-2 (2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/138#abs-3 (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.