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Artikel 4 · BT-Drs. 11/4792 · S. 45

Zu Artikel 4 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Nummer 1 (§§ 140 a, 140 b)
Zu § 140 a (Vernichtungsanspruch)
Zur Begründung der Regelung wird auf die Ausfüh-
rungen im Teil B unter II. 1 und im Teil C, Artikel 1,
unter Nummer 2, § 25 a, verwiesen. Die inhaltsgleich
für die übrigen Schutzgesetze vorgesehene Vorschrift
ist an das Patentgesetz angepaßt.
Zu § 140 b (Auskunftsanspruch)
Zur Begründung der Regelung wird auf die Ausfüh-
rungen im Teil B unter III. und im Teil C, Artikel 1,
unter Nummer 2, § 25 b, verwiesen. Die inhaltsgleich
für die übrigen betroffenen Schutzgesetze vorgese-
hene Vorschrift ist an das Patentgesetz angepaßt.
Zu Nummer 2 (§ 142: Strafvorschrift)
Zur Begründung der Regelung wird auf die Ausfüh-
rungen im Teil B unter I. und im Teil C, Artikel 1,
unter Nummer 2, § 25 d, verwiesen. Die inhaltsgleich
für die übrigen Gesetze zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vorgesehene Vorschrift ist an das Patent-
gesetz angepaßt.
Zu Nummer 3 (§ 142 a: Maßnahmen der
Zollbehörde)
Zur Begründung der Regelung wird auf die Ausfüh-
rungen im Teil B unter IV. und im Teil C, Artikel 1,
unter Nummer 5 verwiesen. Die inhaltsgleich für die
übrigen Schutzgesetze vorgesehene Vorschrift ist an
das Patentgesetz angepaßt.
Anders als das Warenzeichengesetz, das Urheber-
rechtsgesetz und das Geschmacksmustergesetz ver-
bietet das Patentgesetz in § 9 ausdrücklich die Einfuhr
patentverletzender Gegenstände zum Zwecke des
Anbietens, Inverkehrbringens oder des Gebrauchens.
Hierdurch wird klargestellt, daß schon die Einfuhr
selbst einen Verletzungstatbestand darstellen kann,
demnach die Grenzbeschlagnahme in diesen Fällen
ohne weiteres eröffnet ist.

BT-Drs. 11/4792 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 11/4792, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 222.390–224.052 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert fa5776dd8177b0ca….

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