§ 140
Stand: 10.06.2019
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 140 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 31.05.2022 – 4b O 98/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.08.2020 – 2 U 10/19Zitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 19.07.2018 – 15 U 43/15Zitiert von 10
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 155/15
- LG Düsseldorf, 24.01.2017 – 4a O 86/15
- OLG Düsseldorf, 24.05.2024 – 2 U 67/23Patentrecht: Auslegung der Begriffe Kinderreisesitzbasis und Y-förmiger Haltegurt; Bereicherungsansprüche für Benutzungshandlungen zwischen Erlöschen und Wiederinkrafttreten des Patents Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 01.12.2022 – 4b O 60/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.07.2022 – 15 W 15/22Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 30.04.2018 – I-15 W 9/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 140 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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