§ 140
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.07.2018 – 15 U 43/15Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 155/15
- LG Düsseldorf, 24.01.2017 – 4a O 86/15
- OLG Düsseldorf, 24.05.2024 – 2 U 67/23Patentrecht: Auslegung der Begriffe Kinderreisesitzbasis und Y-förmiger Haltegurt; Bereicherungsansprüche für Benutzungshandlungen zwischen Erlöschen und Wiederinkrafttreten des Patents KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LG Düsseldorf, 01.12.2022 – 4b O 60/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.04.2018 – I-15 W 9/18
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 24.08.2017 – 4b O 45/16Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 156/15
- LG Düsseldorf, 22.09.2016 – 4c O 49/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.