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Artikel 2 · BT-Drs. 16/5048 · S. 37
Zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Durch die Änderung wird die Inhaltsübersicht an die geän- derten Vorschriften angepasst. Zu Nummer 2 (§ 16a) Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Änderun- gen zu den Nummern 4, 6 und 7. Zu Nummer 3 (§ 139) Durch die Änderung des § 139 Abs. 1 wird klargestellt, dass der Unterlassungsanspruch eine Begehungsgefahr voraus- setzt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden, da die Begehungsgefahr dem Unterlassungsanspruch imma- nent ist. Da das Unterlassungsgebot ohnehin besteht, bedarf es einer Anspruchsvoraussetzung, aus der sich ergibt, wes- halb das allgemeine Verhaltensgebot in einem Urteil zu einem vollstreckbaren Verbot konkretisiert werden muss. Dieses Merkmal ist die Begehungsgefahr. Der Schuldner unterscheidet sich von anderen, die in derselben Weise dem Verbot unterworfen sind, allein dadurch, dass bei ihm eine Begehungsgefahr besteht. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass hierfür auch eine Erstbegehungsgefahr ausreicht. Diese ist dann gegeben, wenn die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar ist, dass eine zuverläs- sige rechtliche Beurteilung möglich erscheint. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der potenzielle Verletzer sich eines Rechts zur Vornahme bestimmter Handlungen be- rühmt. Die Neufassung des § 139 Abs. 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie. Die nach der bisherigen Fassung des Satzes 2 bestehende Möglichkeit, in Fällen leichter Fahrlässigkeit eine Entschä- digung festzusetzen, die unterhalb des Schadens liegen kann, würde – wie zu Artikel 13 ausgeführt – gegen die Richtlinie verstoßen und ist deshalb aufzuheben. Durch die Änderungen wird – aus den zu Artikel 13 ge- nannten Gründen – die Rechtsprechung zu den drei Art
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 42.033 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/5048, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.074–222.107 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 95385417c281952f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP