Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 145 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 2 Abs. 69 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 145 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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