Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/82#abs-1 (1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/82#abs-2 (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
1.
die Berufsordnung (§ 52a Absatz 1) und die Satzung der Kammer (§ 56) zu beschließen;
2.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
3.
die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;
4.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
5.
Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
6.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
7.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen;
8.
die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/82#abs-3 (3) (weggefallen)