Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 123 Entscheidung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/123#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/123#abs-2 (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/123#abs-3 (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

1.
wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist;
2.
wenn nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
§ 122 § 124