Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 123 Entscheidung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/123?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/123?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/123?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 123 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 123 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.