Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 124 Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.

§ 123 § 125