§ 21 Passregister
Stand: 03.11.2025
Wird zitiert von 4
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- VG Wiesbaden, 16.11.2016 – 6 K 1328/16.WI
- VG Lüneburg, 31.03.2016 – 6 A 15/16Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 18.11.2014 – 5 K 81/14.NW
4 Entscheidungen zu § 21 PassG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21#abs-1 (1) Die Passbehörden führen Passregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21#abs-2 (2) Das Passregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21#abs-3 (3) Das Passregister dient
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21#abs-4 (4) Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Passbehörden nach § 19 Absatz 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre. Die zu den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 genannten Zwecken verarbeiteten, personenbezogenen Daten der Person, die bei einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen EU-Rückkehrausweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 beantragt hat, sind von der nach § 19 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Passbehörde nur so lange wie erforderlich, höchstens aber für zwei Jahre, im Passregister zu speichern. Die Daten sind im Anschluss zu löschen. Die Speicherung nach Satz 3 ist unzulässig, wenn die Person nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21#abs-5 (5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21#abs-6 (6) Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.