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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 256

BGBl. 2025 I Nr. 256 · 6.176 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2025                      Ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2025                                     Nr. 256

                                  Gesetz
  zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften

                                             Vom 27. Oktober 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                            Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I
Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 3 wird gestrichen.


                                                    Artikel 2

                                  Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                  Artikel 3

                                        Änderung des Passgesetzes
  Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
     „(2) Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten
  Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Passbehörde). Passangelegenheit im Sinne
  des Satzes 1 ist auch die Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/997
  in der Fassung vom 6. Mai 2024 als Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.“
2. Nach § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  „Die zu den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 genannten Zwecken verarbeiteten,
  personenbezogenen Daten der Person, die bei einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen
  EU-Rückkehrausweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung
  vom 6. Mai 2024 beantragt hat, sind von der nach § 19 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Passbehörde nur so
  lange wie erforderlich, höchstens aber für zwei Jahre, im Passregister zu speichern. Die Daten sind im
  Anschluss zu löschen. Die Speicherung nach Satz 3 ist unzulässig, wenn die Person nicht die Voraussetzung
  des § 1 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt.“


                                                  Artikel 4

                            Änderung des EES-Durchführungsgesetzes
  Das EES-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder.“ durch die Angabe „Länder,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
  „13. die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
       betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.“


                                                  Artikel 5

                           Änderung des ETIAS-Durchführungsgesetzes
  Das ETIAS-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106, S. 3) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder.“ durch die Angabe „Länder,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
  „13. die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
       betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 6

                                               Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 5 tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungs­
systems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reise­
informations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU)
Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom
19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das
Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 27. Oktober 2025

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                    Merz

                                   Der Bundesminister des Innern
                                          Alexander Dobrindt



EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur
Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2024/1986 vom 6. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024) geändert worden ist




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 256. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 2628cf615def68b2….