Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/24226 · S. 85
Zu Artikel 7 (Änderung des Passgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Passgesetzes) Die Änderungen im Passgesetz sind erforderlich, damit die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnum- merngesetz auch im Passregister gespeichert werden kann und öffentlichen Stellen als optionales Ordnungsmerk- mal zur Verfügung steht. Öffentliche Stellen werden zur Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Iden- tifikationsnummerngesetz nach dem Passgesetz zu den Zwecken des Identifikationsnummerngesetzes berechtigt. Klarstellend wird geregelt, dass der Eintrag der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im Regelfall über einen Abgleich mit dem Melderegister erfolgt. Diese Register können bereits nach geltender Rechtslage gegenseitig zur Berichtigung verwendet werden. Die Identifikationsnummer nach dem Identifikati- onsnummerngesetz kann auch über ein Auskunftsersuchen nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngeset- zes bei der Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz ermittelt werden. In den seltenen Fällen, dass noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz für die antrag- stellende Person existiert, ist diese auf Veranlassung der Passbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern über die Registermodernisierungsbehörde nach § 139b der Abgabenordnung erstmals zu vergeben. Die Befugnis zum Abruf des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Passregister soll für die zuständigen Behör- den, die für die Erteilung des Führerscheins, des Fahrerqualifizierungsnachweises oder der Fahrerkarte zuständig sind, erweitert werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person dem Abruf im Antragsprozess zuge- stimmt hat. Die Protokollierung des Abrufs hat bei der abrufenden Stelle zu erfolgen. Durch die Regelung wird die rechtliche Grundlage für ei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.834 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 265.155–267.989 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP