§ 21 Paßregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Paßbehörden führen Paßregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Paßregister dient
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Paßbehörden nach § 19 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
Änderungsverlauf
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27.10.2025 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 256)
BGBl. 2025 I Nr. 256
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01.11.2024 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 322)
BGBl. 2024 I Nr. 322
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
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01.11.2023 in Kraft
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 12 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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