Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 7 Aufbewahrung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 7 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 190)
BGBl. 2023 I Nr. 190
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2017 I S. 2522
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.