Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 7 Aufbewahrung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen.

§ 6 § 8