Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 7 Aufbewahrung
Stand: 21.07.2023
Wird zitiert von 5
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- OLG Düsseldorf, 15.10.2003 – I-18 U 33/03
- OLG Düsseldorf, 15.10.2003 – 18 U 33/03
- BSG, 06.05.2010 – B 13 R 134/08 RHinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe - sozialgerichtliches Verfahren - Vernehmung des StandesbeamtenZitiert von 34
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 20 W 165/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/7#abs-1 (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/7#abs-2 (2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/7#abs-3 (3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern.