Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 6 Aktenführung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 – OVG 11 S 9.11Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Eheschließung; Voraussetzungen des unmittelbaren Bevorstehens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- OLG Köln, 23.04.1993 – 16 Wx 82/93
- OLG Köln, 15.03.1993 – 16 Wx 57/93Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 6 PStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.