Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 6 Aktenführung
Stand: 10.06.2019
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 – OVG 11 S 9.11Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Eheschließung; Voraussetzungen des unmittelbaren Bevorstehens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- OLG Köln, 23.04.1993 – 16 Wx 82/93
- OLG Köln, 15.03.1993 – 16 Wx 57/93Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.