Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 21 Eintragung in das Geburtenregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Geburtenregister werden beurkundet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/PStG/21?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3458)
BGBl. 2013 I S. 3458
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.