Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 19 Anzeige durch Personen
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 5
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- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 8
- KG, 06.10.2020 – 1 W 1042/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.07.2016 – I-3 Wx 87/16
- OLG Hamm, 20.03.2015 – 10 W 151/14Zitiert von 1
- VG Berlin, 25.07.2014 – 3 K 553.13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Anzeige sind verpflichtet
1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.