Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 19 Anzeige durch Personen
Stand: 01.11.2022
Zur Anzeige sind verpflichtet
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 19 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 8
- KG, 06.10.2020 – 1 W 1042/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.04.2020 – 3 Wx 47/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.07.2016 – I-3 Wx 87/16
- OLG Hamm, 20.03.2015 – 10 W 151/14Zitiert von 1
- VG Berlin, 25.07.2014 – 3 K 553.13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.