Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 25 Person mit ungewissem Personenstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 265/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 9
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 266/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 267/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- VG Berlin, 29.05.2013 – 3 K 1012.12Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 159/14Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 152/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.08.2021 – XII ZB 442/18Volljährigenadoption: Erfordernis des Identitätsnachweises; sittliche Rechtfertigung der Volljährigenadoption eines ausländischen Anzunehmenden; Entbehrlichkeit der Anhörung der Kinder des Annehmenden und des AnzunehmendenZitiert von 16
- KG, 03.05.2018 – 1 W 192 - 199/16, 1 W 192/16, 1 W 193/16, 1 W 194/16, 1 W 195/16
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 153/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.