Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 4 Sicherungsregister
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/4#abs-1 (1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/4#abs-2 (2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.