Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 4 Sicherungsregister

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/4#abs-1 (1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/4#abs-2 (2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.

§ 3 § 5