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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3458

BGBl. 2013 I S. 3458 · 24.762 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3458
                                           Gesetz
                            zum Ausbau der Hilfen für Schwangere
                           und zur Regelung der vertraulichen Geburt
                                              Vom 28. August 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
            Staatsangehörigkeitsgesetzes
   Dem § 4 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 102-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012
(BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25
Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Melderechtsrahmengesetzes
   In § 16 Absatz 2 Satz 1 des Melderechtsrahmenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar-

tikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I

S. 730) geändert worden ist, wird vor dem Punkt am

Ende ein Komma und werden die Wörter „es sei denn,

die aufgenommene Person ist eine nach § 26 Absatz 4
Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gemel-
dete Schwangere oder die nach § 29 Absatz 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes beteiligte Bera-

tungsstelle bestätigt, dass die Frau die für den Her-
kunftsnachweis gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichen An-
gaben gemacht hat“ eingefügt.

                       Artikel 3
                    Änderung des
               Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBI. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht
  nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Ab-
  satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25
       Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
       sind in der Anzeige auch das Pseudonym der

     Mutter und die für das Kind gewünschten Vorna-
     men anzugeben.“
3. Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
    „(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Ab-
  satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wer-
  den nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschrie-
  benen Angaben aufgenommen. Die zuständige Ver-
  waltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den
  Familiennamen des Kindes.“
4. § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „1. als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen
      § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,

  2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1
     entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder

     Satz 2,“.

                       Artikel 4
                  Änderung der
            Personenstandsverordnung

   § 57 der Personenstandsverordnung vom 22. No-

vember 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Arti-

kel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122,

2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. dem Familiengericht, wenn

         a) das Kind nach dem Tod seines Vaters ge-
            boren ist,
         b) es sich um ein Findelkind oder um einen
            Minderjährigen handelt, dessen Personen-
            stand nicht zu ermitteln ist, oder
         c) es sich um ein Kind aus einer vertraulichen
            Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwan-
            gerschaftskonfliktgesetzes handelt,“.
  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-
         schaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach
         § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonflikt-
         gesetzes vertraulich geboren wurde.“
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-
         schaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach
BGBl. 2013, Seite 3459 — Originalseite als Abbildung
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         § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonflikt-
         gesetzes vertraulich geboren wurde.“
3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:

     „20. Pseudonym der Mutter im Falle einer ver-

          traulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des

          Schwangerschaftskonfliktgesetzes.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   § 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBI. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBI. I S. 3395) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Ge-
burt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das
Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand
nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im
Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, hat das
Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1674 wird folgender § 1674a eingefügt:
                        „§ 1674a

              Ruhen der elterlichen Sorge
      der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind
     Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25
  Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  vertraulich geborenes Kind ruht. Ihre elterliche Sorge
  lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt,
  dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag
  ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.“

2. Dem § 1747 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Ab-

  satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ver-

  traulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbe-

  kannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die

  für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen
  Angaben macht.“

                       Artikel 7
                 Änderung des
         Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli
1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-

satz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden die folgenden Absätze 4 und 5 an-
   gefügt:
     „(4) Der Bund macht die Hilfen für Schwangere
  und Mütter bekannt; dazu gehört auch der Anspruch
  auf anonyme Beratung nach § 2 Absatz 1 und auf

  die vertrauliche Geburt. Die Informationen über die

  vertrauliche Geburt beinhalten auch die Erklärung,

  wie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind
  nach einer vertraulichen Geburt unter Aufgabe ihrer

  Anonymität und wie sie schutzwürdige Belange ge-
  gen die spätere Offenlegung ihrer Personenstands-
  daten geltend machen kann. Der Bund fördert durch
  geeignete Maßnahmen das Verständnis für Eltern,
  die ihr Kind zur Adoption freigeben.
      (5) Der Bund stellt durch einen bundesweiten
  zentralen Notruf sicher, dass Schwangere in Kon-
  fliktlagen, die ihre Schwangerschaft verheimlichen,
  jederzeit und unverzüglich an eine Beratungsstelle
  nach den §§ 3 und 8 vermittelt werden. Er macht
  den Notruf bundesweit bekannt und betreibt konti-
  nuierlich Öffentlichkeitsarbeit für den Notruf.“
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Einer Schwangeren, die ihre Identität nicht
  preisgeben und die ihr Kind nach der Geburt abge-
  ben möchte, ist ein ausführliches ergebnisoffenes
  Beratungsgespräch zur Bewältigung der psycho-
  sozialen Konfliktlage anzubieten. Inhalt des Bera-
  tungsgesprächs sind:
  1. geeignete Hilfsangebote zur Bewältigung der Si-
     tuation und zur Entscheidungsfindung sowie
  2. Wege, die der Schwangeren die Aufgabe der
     Anonymität oder ein Leben mit dem Kind ermög-
     lichen.“
3. § 25 wird durch folgenden Abschnitt 6 ersetzt:

                      „Abschnitt 6
                   Vertrauliche Geburt

                          § 25

           Beratung zur vertraulichen Geburt
     (1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere,
  die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist da-
  rüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt
  möglich ist. Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung,
  bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt
  und stattdessen die Angaben nach § 26 Absatz 2
  Satz 2 macht.

    (2) Vorrangiges Ziel der Beratung ist es, der

  Schwangeren eine medizinisch betreute Entbindung

  zu ermöglichen und Hilfestellung anzubieten, so

  dass sie sich für ein Leben mit dem Kind entschei-

  den kann. Die Beratung umfasst insbesondere:

  1. die Information über den Ablauf des Verfahrens
     und die Rechtsfolgen einer vertraulichen Geburt,
  2. die Information über die Rechte des Kindes; da-
     bei ist die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft
     von Mutter und Vater für die Entwicklung des Kin-
     des hervorzuheben,
  3. die Information über die Rechte des Vaters,
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  4. die Darstellung des üblichen Verlaufs und Ab-
     schlusses eines Adoptionsverfahrens,
  5. die Information, wie eine Frau ihre Rechte gegen-
     über ihrem Kind nach einer vertraulichen Geburt
     unter Aufgabe ihrer Anonymität geltend machen

     kann, sowie

  6. die Information über das Verfahren nach den
     §§ 31 und 32.
     (3) Durch die Information nach Absatz 2 Satz 2
  Nummer 2 und 3 soll die Bereitschaft der Schwan-
  geren gefördert werden, dem Kind möglichst umfas-
  send Informationen über seine Herkunft und die Hin-
  tergründe seiner Abgabe mitzuteilen.

     (4) Die Beratung und Begleitung soll in Koopera-
  tion mit der Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.

     (5) Lehnt die Frau eine vertrauliche Geburt ab, so

  ist sie darüber zu informieren, dass ihr das Angebot

  der anonymen Beratung und Hilfen jederzeit weiter
  zur Verfügung steht.

                          § 26

        Das Verfahren der vertraulichen Geburt
    (1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche
  Geburt, wählt sie

  1. einen Vor- und einen Familiennamen, unter dem
     sie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt
     (Pseudonym), und

  2. je einen oder mehrere weibliche und einen oder

     mehrere männliche Vornamen für das Kind.

     (2) Die Beratungsstelle hat einen Nachweis für die
  Herkunft des Kindes zu erstellen. Dafür nimmt sie
  die Vornamen und den Familiennamen der Schwan-
  geren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift auf und
  überprüft diese Angaben anhand eines gültigen zur
  Identitätsfeststellung der Schwangeren geeigneten
  Ausweises.
    (3) Der Herkunftsnachweis ist in einem Umschlag
  so zu verschließen, dass ein unbemerktes Öffnen
  verhindert wird. Auf dem Umschlag sind zu vermer-
  ken:

  1. die Tatsache, dass er einen Herkunftsnachweis
     enthält,
  2. das Pseudonym,

  3. der Geburtsort und das Geburtsdatum des Kin-
     des,
  4. der Name und die Anschrift der geburtshilflichen
     Einrichtung oder der zur Leistung von Geburts-
     hilfe berechtigten Person, bei der die Anmeldung
     nach Absatz 4 erfolgt ist, und
  5. die Anschrift der Beratungsstelle.

     (4) Mit dem Hinweis, dass es sich um eine ver-
  trauliche Geburt handelt, meldet die Beratungsstelle
  die Schwangere unter deren Pseudonym in einer ge-
  burtshilflichen Einrichtung oder bei einer zur Leis-
  tung von Geburtshilfe berechtigten Person zur Ent-
  bindung an. Diese Einrichtung oder Person kann die
  Schwangere frei wählen. Die Beratungsstelle teilt bei
  der Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 ge-
  wählten Vornamen für das Kind mit.

  (5) Die Beratungsstelle teilt dem am Geburtsort
zuständigen Jugendamt folgende Angaben mit:
1. das Pseudonym der Schwangeren,
2. den voraussichtlichen Geburtstermin und

3. die Einrichtung oder die zur Leistung von Ge-

   burtshilfe berechtigte Person, bei der die Anmel-
   dung nach Absatz 4 erfolgt ist.
   (6) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung der
Geburtshilfe, in der die Schwangere geboren hat,
teilt der Beratungsstelle nach Absatz 4 Satz 1 unver-
züglich das Geburtsdatum und den Geburtsort des
Kindes mit. Das Gleiche gilt bei einer Hausgeburt für
die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Per-
son.

  (7) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Fa-
milie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den beur-

kundeten Namen des Kindes zusammen mit dem

Pseudonym der Mutter mit.

    (8) Nachrichten der Frau an das Kind werden von
der Beratungsstelle an die Adoptionsvermittlungs-
stelle weitergeleitet und dort in die entsprechende
Vermittlungsakte aufgenommen; bei nicht adoptier-
ten Kindern werden sie an das Bundesamt für Fami-
lie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weitergeleitet.

                         § 27

       Umgang mit dem Herkunftsnachweis
  (1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag
mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für

Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur si-

cheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Ge-
burt des Kindes erlangt hat.
  (2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt
nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes
auf dem Umschlag, der seinen Herkunftsnachweis
enthält.

                         § 28
               Beratungsstellen zur
        Betreuung der vertraulichen Geburt

   (1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 können
die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen,
wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Ge-
burt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bie-
ten sowie über hinreichend persönlich und fachlich
qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen.
   (2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt
wohnortnah durchzuführen, können die Beratungs-
stellen nach den §§ 3 und 8 eine Beratungsfachkraft
nach Absatz 1 hinzuziehen.

                         § 29

            Beratung in Einrichtungen
      der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten
   (1) Der Leiter oder die Leiterin einer Einrichtung
der Geburtshilfe, die eine Schwangere ohne Fest-
stellung ihrer Identität zur Entbindung aufnimmt,
hat unverzüglich eine Beratungsstelle nach den §§ 3
und 8 im örtlichen Einzugsbereich über die Auf-
nahme zu informieren. Das Gleiche gilt für eine zur
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Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person bei ei-
ner Hausgeburt.
   (2) Die unterrichtete Beratungsstelle sorgt dafür,
dass der Schwangeren die Beratung zur vertrau-
lichen Geburt und deren Durchführung nach Maß-
gabe dieses Abschnitts unverzüglich von einer Be-
ratungsfachkraft nach § 28 persönlich angeboten
wird. Die Schwangere darf nicht zur Annahme der
Beratung gedrängt werden.
  (3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht auch,
wenn die Frau ihr Kind bereits geboren hat.

                        § 30
       Beratung nach der Geburt des Kindes

  (1) Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kin-
des Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2
und 3 anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn kein
Herkunftsnachweis erstellt worden ist.
   (2) Betrifft die Beratung die Rücknahme des Kin-
des, soll die Beratungsstelle die Mutter über die
Leistungsangebote für Eltern im örtlichen Einzugs-
bereich informieren. Will die Mutter ihr Kind zurück-
erhalten, soll die Beratungsstelle darauf hinwirken,
dass sie Hilfe in Anspruch nimmt. Die Beratungs-
stelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfe-
stellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konflikt-
lage an.

                        § 31

                Einsichtsrecht des
         Kindes in den Herkunftsnachweis
  (1) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das
vertraulich geborene Kind das Recht, den beim Bun-

desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufga-
ben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen oder
Kopien zu verlangen (Einsichtsrecht).
   (2) Die Mutter kann Belange, die dem Einsichts-
recht entgegenstehen, ab der Vollendung des 15. Le-
bensjahres des Kindes unter ihrem Pseudonym nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bei einer Beratungsstelle
nach den §§ 3 und 8 erklären. Sie hat dabei die An-
gabe nach § 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 zu ma-
chen. Die Beratungsstelle zeigt der Mutter Hilfsan-
gebote auf und erörtert mit ihr mögliche Maßnahmen
zur Abwehr der befürchteten Gefahren. Sie hat die
Mutter darüber zu informieren, dass das Kind sein
Einsichtsrecht gerichtlich geltend machen kann.
   (3) Bleibt die Mutter bei ihrer Erklärung nach Ab-
satz 2, so hat sie gegenüber der Beratungsstelle
eine Person oder Stelle zu benennen, die für den Fall
eines familiengerichtlichen Verfahrens die Rechte
der Mutter im eigenen Namen geltend macht (Ver-
fahrensstandschafter). Der Verfahrensstandschafter
darf die Identität der Mutter nicht ohne deren Einwil-
ligung offenbaren. Die Mutter ist von der Beratungs-
stelle darüber zu informieren, dass sie dafür zu sor-
gen hat, dass diese Person oder Stelle zur Über-
nahme der Verfahrensstandschaft bereit und für
das Familiengericht erreichbar ist. Die Beratungs-
stelle unterrichtet das Bundesamt für Familie und zi-
vilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich über die
Erklärung der Mutter und ihre Angaben zur Person
oder Stelle.

   (4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben darf dem Kind bis zum rechts-
kräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Ver-
fahrens nach § 32 keine Einsicht gewähren, wenn
die Mutter eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 ab-
gegeben und eine Person oder Stelle nach Absatz 3
Satz 1 benannt hat.

                        § 32
          Familiengerichtliches Verfahren

   (1) Verweigert das Bundesamt für Familie und zi-
vilgesellschaftliche Aufgaben dem Kind die Einsicht
in seinen Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 4,
entscheidet das Familiengericht auf Antrag des Kin-
des über dessen Einsichtsrecht. Das Familiengericht
hat zu prüfen, ob das Interesse der leiblichen Mutter
an der weiteren Geheimhaltung ihrer Identität auf-
grund der durch die Einsicht befürchteten Gefahren
für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit
oder ähnliche schutzwürdige Belange gegenüber
dem Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Ab-
stammung überwiegt. Ausschließlich zuständig ist
das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist eine Zuständig-
keit eines deutschen Gerichts nach Satz 3 nicht ge-
geben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
ausschließlich zuständig.

   (2) In diesem Verfahren gelten die Vorschriften

des Ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

  (3) Beteiligte des Verfahrens sind:

1. das Kind,

2. das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
   liche Aufgaben,
3. der nach § 31 Absatz 3 Satz 1 benannte Verfah-
   rensstandschafter.

Das Gericht kann die Mutter persönlich anhören.
Hört es die Mutter an, so hat die Anhörung in Abwe-
senheit der übrigen Beteiligten zu erfolgen. Diese
sind unter Wahrung der Anonymität der Mutter über
das Ergebnis der Anhörung zu unterrichten. Der Be-
schluss des Familiengerichts wird erst mit Rechts-
kraft wirksam. Die Entscheidung wirkt auch für und
gegen die Mutter. In dem Verfahren werden keine
Kosten erhoben. § 174 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend
anzuwenden.
   (4) Erklären sich der Verfahrensstandschafter und
die Mutter in dem Verfahren binnen einer vom Ge-
richt zu bestimmenden Frist nicht, wird vermutet,
dass schutzwürdige Belange der Mutter nach Ab-
satz 1 Satz 2 nicht vorliegen.

   (5) Wird der Antrag des Kindes zurückgewiesen,
kann das Kind frühestens drei Jahre nach Rechts-
kraft des Beschlusses erneut einen Antrag beim Fa-
miliengericht stellen.
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                          § 33
         Dokumentations- und Berichtspflicht
     (1) Die Beratungsstelle fertigt über jedes Bera-
  tungsgespräch unter dem Pseudonym der Schwan-
  geren eine Aufzeichnung an, die insbesondere Fol-
  gendes dokumentiert:
  1. die Unterrichtungen nach § 26 Absatz 4 und 5,
  2. die ordnungsgemäße Datenaufnahme nach § 26
     Absatz 2 sowie die Versendung des Herkunfts-
     nachweises nach § 27 Absatz 1 und
  3. die Fertigung und Versendung einer Nachricht
     nach § 26 Absatz 8.
  Die Anonymität der Schwangeren ist zu wahren.
     (2) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, auf der
  Grundlage der Dokumentation die mit der vertrau-
  lichen Geburt gesammelten Erfahrungen jährlich in
  einem schriftlichen Bericht niederzulegen, der über
  die zuständige Landesbehörde dem Bundesamt für
  Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übermit-
  telt wird.

                          § 34
                   Kostenübernahme
    (1) Der Bund übernimmt die Kosten, die im Zu-

  sammenhang mit der Geburt sowie der Vor- und

  Nachsorge entstehen. Die Kostenübernahme erfolgt

  entsprechend der Vergütung für Leistungen der ge-

  setzlichen Krankenversicherung bei Schwanger-

  schaft und Mutterschaft.
     (2) Der Träger der Einrichtung, in der die Geburts-
  hilfe stattgefunden hat, die zur Leistung von Ge-
  burtshilfe berechtigte Person, die Geburtshilfe ge-
  leistet hat, sowie andere beteiligte Leistungserbrin-
  ger können diese Kosten unmittelbar gegenüber
  dem Bund geltend machen.
    (3) Macht die Mutter nach der Geburt die für den
  Geburtseintrag erforderlichen Angaben, kann der

    Bund die nach Absatz 1 übernommenen Kosten
    von der Krankenversicherung zurückfordern.
      (4) Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 wer-
    den dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-
    schaftliche Aufgaben übertragen.
       (5) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Fa-
    milie und zivilgesellschaftliche Aufgaben im Fall des
    Absatzes 3 Namen und Anschrift der Mutter sowie
    ihr Pseudonym mit.“

                        Artikel 8
                      Evaluierung
   Die Bundesregierung legt drei Jahre nach Inkrafttre-
ten des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwan-
gere und zur Regelung der vertraulichen Geburt einen
Bericht zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und
Hilfsangebote vor, die auf Grund dieses Gesetzes er-
griffen wurden. Auf Grundlage dieses Berichts über-
prüft die Bundesregierung auch, ob weitere Berichte
zu den Auswirkungen des Gesetzes erforderlich sind.

                        Artikel 9
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen

und Jugend kann den Wortlaut des Schwangerschafts-

konfliktgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-

zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-

kannt machen.

                       Artikel 10

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der
Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes vom 9. Juli 2013 (BGBl. I S. 2434) außer
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                 Berlin, den 28. August 2013
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Kristina Schröder
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3458. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 755d15c9cd8f4a2d….