Rechtsprechung / AG Landstuhl / 2026

AG Landstuhl Beschluss vom 21.09.2026 – 2 OWi 131/26

ECLI:DE:AGLANDS:2026:0921.2OWi131.26.00

StrafrechtRheinland-PfalzStrafrecht Rheinland-PfalzVolltext

Zitiert 7 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz§

1. Wird im Bußgeldverfahren eine Maßnahme im Sinne von § 62 OWiG bei der Verwaltungsbehörde beantragt und zugleich wegen derselben Maßnahme ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, steht dieser unter der Bedingung, dass die Verwaltungsbehörde dem zugrunde liegenden Begehren nicht nachkommt, und ist infolgedessen unzulässig.

2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Anspruch darauf, die zum Öffnen der digitalen Falldatei benötigte herstellerspezifische Software (hier: TuffViewer) oder eine Nutzungslizenz für diese zur Verwendung auf eigenen Systemen kostenfrei überlassen zu bekommen.

Tenor§

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 21.05.2026 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.

Gründe§

1.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_1

Dem Betroffenen wird von der Zentralen Bußgeldstelle bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz zur Last gelegt, am 24.03.2026 um 09:17 Uhr als Führer eines Personenkraftwagens auf der Bundesautobahn 6 in Fahrtrichtung Mannheim auf Höhe des Autobahnkilometers 636,75, Gemarkung Ramstein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben. Die gefahrene Geschwindigkeit von (toleranzbereinigten) 130 km/h wurde mithilfe des Geschwindigkeitsmessgeräts PoliScan FM1 im Mobilbetrieb ermittelt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_2

Nach Erhalt eines Anhörungsbogens bestellte sich der Verteidiger für den Betroffenen und beantragte Akteneinsicht, die ihm auch gewährt wurde. Ebenfalls überlassen wurden dem Verteidiger die von dem Messgerät erzeugte digitale Falldatei im herstellerspezifischen Originalformat (Containerdatei „TUFF“) sowie die zum Öffnen in der Auswertesoftware „TuffViewer“ erforderliche Tokendatei und das ebenfalls zum Öffnen erforderliche Passwort.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_3

Mit Schreiben vom 21.05.2026 beantragte der Verteidiger (sinngemäß), ihm die zum Öffnen der digitalen Falldatei benötigte Auswertesoftware kostenfrei zu überlassen. Zudem rügte er die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und beantragte zugleich, „die Sache gemäß § 62 OWiG dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen“.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_4

Da die Verwaltungsbehörde dem Antrag nicht abhalf, wurde dieser dem Gericht sodann am 26.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht bat die Verwaltungsbehörde daraufhin, zu prüfen, ob die Möglichkeit bestehe, dem Verteidiger die Auswertesoftware in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Nachdem dies von der Verwaltungsbehörde im Ergebnis verneint wurde, erklärte der Verteidiger mit an die Verwaltungsbehörde gerichtetem Schreiben vom 10.06.2026, dass der „Antrag nach § 62 OWiG aufrecht erhalten“ bleibe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_5

Am 26.06.2026 erließ die Verwaltungsbehörde gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid, mit dem eine Geldbuße von 150 € festgesetzt und dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Verteidiger des Betroffenen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_6

Mit Schreiben vom 15.07.2026 wandte sich der Verteidiger per E-Mail an den Gerätehersteller und erfragte, ob ihm die Auswertesoftware kostenfrei überlassen werden könne, woraufhin ihm mit E-Mail vom 23.07.2026 mitgeteilt wurde, dass es sich bei dem TuffViewer um ein lizenziertes Programm handele, das käuflich erworben werden könne. Ein entsprechendes Angebot könne von der Vertriebsabteilung erstellt werden.

7

Mit Verfügung vom 03.08.2026 hat das Gericht den Gerätehersteller um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_7

„In welcher Weise ist das Programm (in der jüngsten Version) lizenzrechtlich geschützt? Welche Lizenzen bestehen konkret? Welche sonstigen Rechte bestehen an dem Programm?

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_8

Unter welchen Bedingungen und zu welchen Konditionen erhalten Betroffene, Rechtsanwälte oder Sachverständige Zugang zum TUFF Viewer sowie zur vollständigen Gebrauchsanweisung für das Programm?

10

Falls das Programm zum Kauf angeboten wird: Zu welchem Kaufpreis?

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_9

Müssen Betroffene, Verteidiger oder Sachverständige vor der Überlassung der Software Vertraulichkeitsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements / NDAs) unterzeichnen? Falls ja: Welche konkreten Beschränkungen werden darin auferlegt?

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_10

Stellt der Hersteller die technischen Spezifikationen des TUFF-Containers, die verwendeten kryptografischen Hashverfahren oder öffentliche Schlüssel (Public Keys/Zertifikate) zur Verfügung, um die Unversehrtheit und Authentizität der Falldatei mittels unabhängiger Drittsoftware zu überprüfen?

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_11

Existieren von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder dem Hersteller freigegebene Befehlszeilenwerkzeuge oder Bibliotheken (z.B. Hash-Prüftools), mit denen die Integrität der Falldatei betriebssystemunabhängig validiert werden kann? Falls ja, auf welche Weise können diese erworben werden?

14

Welche sonstigen Möglichkeiten zur Überprüfung der Integrität der Falldatei bestehen?“

15

Mit E-Mail vom 31.08.2026 hat der Hersteller die Fragen wie folgt beantwortet:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_12

„der TuffViewer ist integraler Bestandteil jeder POLISCAN-Messanlage. Er verkörpert die eichrechtlich relevante Anzeige des Messgeräts. Dem entsprechend ist er Bestandteil der PTB-Zulassung, wurde von der KBS der PTB im Rahmen der Baumusterprüfung nach Modul B geprüft und mit dem Messgerät POLISCAN FM1 zugelassen.

17

Er ist über eine MD5-Prüfsumme, die in der Baumusterprüfbescheinigung des Messgeräts ausgeführt ist, eindeutig identifiziert.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_13

Dieses Auswerteprogramm ist das einzige validierte Programm, um Integrität und Authentizität der POLISCAN-Falldateien zu prüfen und Messfotos und -Daten zur Anzeige zu bringen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_14

Alle Messgerätekunden (Verwender) erhalten das zum jeweiligen Messgerät passende Auswerteprogramm automatisch, die Nutzungslizenz ist im Lieferumfang des Messgeräts inbegriffen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_15

Andere interessierte Parteien können den TuffViewer (Softwarelizenz) käuflich erwerben. Mit dem Kauf erkennen die Käufer die Softwarelizenzbedingungen (EULA) an. Der Abschluss eines NDAs ist nicht erforderlich.

21

Der aktuelle Kaufpreis beträgt … € für den Ersterwerb. Upgrade-Lizenzen (für eine neue SW-Versionen) kosten … €.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_16

Zum Öffnen und Prüfen einer Tuff-Datei mit dem TuffViewer benötigen Sie zudem den zum entsprechenden Messgerät gehörenden Token, der den öffentlichen Schlüssel des Messgeräts enthält.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_17

Dieser kann beim Verwender der Anlage (ersichtlich aus dem Eichschein) oder bei der hessischen Eichdirektion (HED Darmstadt) oder der LME Berlin-Brandenburg (Eichamt Kleinmachnow) angefordert werden. Deren Infoblätter finden Sie im Anhang.

24

Die Eichdirektion fungiert dabei als TrustCenter, welches die Authentizität der Schlüsselinformation sicherstellt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_18

Wie bereits dargestellt, ist der TuffViewer das einzige Programm, welches aus eichrechtlicher Sicht zur Prüfung und Auswertung der Falldateien geeignet ist. Der in der Baumusterprüfbescheinigung des Messgeräts referenzierte TuffViewer auf LiveMedium ist dabei unabhängig von dem vom Verwender sonst genutzten Betriebssystem, da er seine eigene geschützte Betriebsumgebung mitbringt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_19

Die Identität des LiveMediums lässt sich anhand der in der Baumusterprüfbescheinigung aufgeführten Prüfsumme verifizieren. Ein Prüfsummentool hierfür stellt die PTB auf Ihrer Website zur Verfügung.“

27

Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu der E-Mail des Herstellers haben der Betroffene und sein Verteidiger keinen Gebrauch gemacht.

2.

28

Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.05.2026 bleibt der Erfolg versagt, weil er unzulässig ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_20

Vor Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung muss die begehrte Maßnahme zunächst bei der Verwaltungsbehörde beantragt und deren Entscheidung über den Antrag (oder jedenfalls eine Untätigkeit über einen längeren Zeitraum, der die faktische Wirkung einer Antragsablehnung zukommt) abgewartet werden. Erst gegen eine ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder eine längere Zeit andauernde Untätigkeit ist der Rechtsbehelf nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG gegeben, da es anderenfalls an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt. Wird die Maßnahme hingegen bei der Behörde beantragt und ‒ wie vorliegend ‒ zugleich mit der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung verbunden, steht dieser unter der Bedingung, dass die Behörde dem zugrunde liegenden Begehren nicht nachkommt. Eine derart bedingte Antragstellung ist unzulässig (VerfGH RP, Beschl. v. 21.06.2021 ‒ VGH A 39/21, juris, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2021 ‒ IV-2 RBs 1/21, juris, Rn. 10; Lay, in: BeckOK StVR, 32. Ed. 07/2026, § 62 Rn. 121; Bauer, in: Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 62 Rn. 12 i.V.m. § 67 Rn. 29; Niehaus, in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, § 62 Rn. 17).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_21

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verteidiger mit an die Verwaltungsbehörde gerichtetem Schreiben vom 10.06.2026 erklärt hat, dass der „Antrag nach § 62 OWiG aufrecht erhalten“ bleibe, denn die bloße Aufrechterhaltung des ursprünglichen, unzulässig bedingten Antrags vermag diesem nicht nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen.

3.

31

Der Antrag hätte allerdings auch in der Sache keinen Erfolg.

3.1

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_22

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens und den hierzu entwickelten Maßstäben zum Informationszugang bei standardisierten Messverfahren.

3.1.1

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_23

Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 (71); 38, 105 (111); 46, 202 (210)), welches aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. BVerfGE 38, 105 (111); 46, 202 (209); 57, 250 (274 f.); 64, 135 (145); 66, 313 (318); 86, 288 (317); 109, 38 (60)). Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben (vgl. BVerfGE 38, 105 (111)). Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrzunehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 (111); 122, 248 (271 f.); 133, 168 (200 Rn. 59)). Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (vgl. BVerfGE 38, 105 (111)). Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden (vgl. BVerfG, NJW 2021, 455 (458 Rn. 53 f.)).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_24

Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 (275 f.); 63, 45 (61); 64, 135 (145); 70, 297 (308) 86, 288 (317 f.); 122, 248 (272); 130, 1 (25); 156, 63 (147 Rn. 283)). Im Rechtsstaat darf der Beschuldigte nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 (71); 46, 202 (210); 63, 45 (61); 63, 380 (390); 65, 171 (174 f.); 66, 313 (318); 133, 168 (200 Rn. 58)). Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben (vgl. BVerfGE 57, 250 (283)).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_25

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 (250); 80, 367 (375); 122, 248 (272); 133, 168 (200 f. Rn. 59)). Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Beschuldigten dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 (273); 133, 168 (201 Rn. 59)). Zweck von Maßnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit ‒ angesichts des erheblichen Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsübertretungen ‒ der Schutz von Rechtsgütern mit hohem Gewicht, wobei das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben steht (vgl. BVerfGK 17, 469 (474 f.) m.w.N.).

3.1.2

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_26

Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits, weshalb der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. BVerfG, NJW 2021, 455 (458 Rn. 50) unter Verweis auf BVerfGE 110, 226 (253)).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_27

Dieses Zugangsrecht steht in engem Zusammenhang mit den Besonderheiten standardisierter Messverfahren. Da insoweit reduzierte Anforderungen an die Beweisführung der Gerichte gelten und das Tatgericht das Messergebnis grundsätzlich nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler überprüfen muss (BVerfG, NJW 2021, 455 (457 Rn. 43) unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 (301) und BGHSt 43, 277 (283 f.); BVerfG, NJW 2023, 2932 (2934 Rn. 40); BGH, NZV 1998, 120 (122); Beschl. v. 02.07.2026 ‒ 4 StR 235/25, juris, Rn. 30), verlangt das Recht auf ein faires Verfahren, dem Betroffenen den Zugang zu allen Informationen zu gewähren. Nur so wird er überhaupt in die Lage versetzt, konkrete Anhaltspunkte für Fehler vorzutragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 42 ff. und 51). Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können indes gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (BVerfG, NJW 2021, 455 (459 Rn. 59) unter Hinweis auf BVerfGE 63, 45 (66)). Auch müssen unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 (67); 122, 248 (275)).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_28

Bezogen auf Geschwindigkeitsmessungen umfasst der verfassungsrechtlich gebotene Informationszugang grundsätzlich die Bereitstellung der digitalen Falldatei als originäres Beweismittel (VerfGH SL, Beschl. v. 27.04.2018 ‒ Lv 1/18, juris, Rn. 41; OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 ‒ 2 Ss (OWi) 65/15, juris, Rn. 12; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.08.2016 ‒ 2 Ss-OWi 589/16, juris, Rn. 14 f.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.03.2024 ‒ 1 Ss (OWi) 7/24, juris, Rn. 20; Beschl. v. 15.07.2026 ‒ 1 ORbs 50/26, juris, Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2025 ‒ 2 ORbs 120/25, juris, Rn. 13). Dies ermöglicht über die Überprüfung der digitalen Signatur die Feststellung der Unverfälschtheit der Daten sowie die Prüfung etwaiger technischer Fehlfunktionen. Da das Einsichtsrecht in den Falldatensatz leerliefe, wenn die Mittel zur Sichtbarmachung dieser Daten vorenthalten würden, erstreckt sich der Anspruch des Betroffenen grundsätzlich auch auf die Herausgabe der Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts, die für die Entschlüsselung, Auswertung und Integritätsprüfung des Falldatensatzes erforderlich sind (vgl. VerfGH SL, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18, juris, Rn. 45; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2023 – 1 ORbs 34 Ss 468/23, juris, Rn. 19 f.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.03.2024 ‒ 1 Ss (OWi) 7/24, juris, Rn. 20 f.; Beschl. v. 15.07.2026 ‒ 1 ORbs 50/26, juris, Rn. 16).

3.2

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_29

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, dass ihm die zum Öffnen der digitalen Falldatei im TUFF-Format benötigte Software (sog. TuffViewer) oder eine entsprechende Lizenz für die Software kostenneutral zur Verfügung gestellt wird (im Ergebnis ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.07.2026 ‒ 1 ORbs 50/26, juris, Rn. 12 ff.).

3.2.1

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_30

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt zwar ein Anspruch auf Zugang zu denjenigen vorhandenen Informationen und Beweismitteln, deren Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung von Bedeutung ist. Dieser Anspruch dient der eigenständigen Überprüfung der Tatsachengrundlage und damit der gleichrangigen Teilhabe am Verfahren. Er begründet jedoch keinen allgemeinen Anspruch darauf, die bei den Ermittlungsbehörden vorhandenen technischen Verwaltungs-, Auswertungs- und Darstellungsvoraussetzungen vollständig in die Sphäre des Betroffenen zu verlagern. Wie bereits gezeigt, müssen unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Betroffenem oder Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden. Vielmehr soll der Betroffene zu eigenständigen Nachforschungen befähigt werden; ein Anspruch auf eine bestimmte formale Aufbereitung der Daten besteht hingegen nicht (BGH, NZWiSt 2022, 326 (329 Rn. 33), insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2022, 77 ff.; Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25, juris, Rn. 26; vgl. auch BGH, NStZ 2008, 230 (231)). Aus diesem Grund besteht beispielsweise auch kein Anspruch auf Umwandlung von Dateien in ein für den Betroffenen oder die Verteidigung lesbares Dateiformat (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.09.2013 ‒ 3 Ws 897/13, juris, Rn. 6).

3.2.2

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_31

Nichts anderes ergibt sich aus § 147 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Einsicht in die Verfahrensakten und der Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke. Ein Beweismittel muss daher nicht notwendig in den Herrschaftsbereich des Verteidigers verbracht werden; § 147 Abs. 1 Var. 2 StPO sieht ausdrücklich auch dessen unmittelbare Besichtigung am Belegenheitsort vor. Ein Anspruch auf Anfertigung von Kopien oder Transkripten besteht im Regelfall nicht (OLG Koblenz, NStZ 1995, 611 (611); OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742 (2743); OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.09.2013 ‒ 3 Ws 897/13, juris, Rn. 6). Nur wenn eine Vor-Ort-Besichtigung zur Gewährleistung einer effektiven Verteidigung ausnahmsweise nicht ausreicht, kann ein Anspruch auf Überlassung von Kopien bestehen (OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742 (2743); OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.09.2013 ‒ 3 Ws 897/13, juris, Rn. 7; Beschl. v. 11.08.2015 ‒ 3 Ws 438/15, juris, Rn. 5; Jahn, in: LR-StPO, 27. Aufl. 2021, § 147 Rn. 121). Diese Grundsätze gelten auch für digitale Beweismittel, deren Wahrnehmung von einer besonderen Softwareumgebung abhängt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_32

Bei der Falldatei ist dabei strikt zwischen dem Beweismittel selbst und dem technischen Hilfsmittel zu seiner Darstellung zu unterscheiden. Die Falldatei ist ein fallbezogener Datensatz und damit Gegenstand der Beweisführung. Der TuffViewer ist demgegenüber die Software, mit deren Hilfe die darin enthaltenen Informationen wahrnehmbar dargestellt sowie deren Authentizität und Integrität überprüft werden können. Dass der Betroffene oder die Verteidigung die Datei ohne diese Software auf eigenen Rechnern nicht öffnen kann, macht die Software nicht selbst zum Bestandteil des Beweismittels. Auch die Auskunft des Geräteherstellers, wonach der TuffViewer das einzige eichrechtlich zugelassene und validierte Programm zur Prüfung und Auswertung darstellt, ändert daran nichts. Die technische Notwendigkeit eines Hilfsmittels ist von der rechtlichen Frage zu trennen, ob ein Anspruch auf dessen Überlassung zur Nutzung auf eigenen Systemen besteht.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_33

Entscheidend ist vielmehr, ob dem Betroffenen oder der Verteidigung auch ohne das kostenfreie Zurverfügungstellen des technischen Hilfsmittels eine effektive Kontrollmöglichkeit verbleibt. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Verteidigung die Falldatei auf ihrem eigenen Rechner unter Einsatz derselben Software wie die Verwaltungsbehörde auswerten kann, sondern ob ihr eine hinreichende Möglichkeit verbleibt, die für die Beurteilung des Tatvorwurfs maßgeblichen Daten und die Integrität des Beweismittels eigenständig zu kontrollieren. Dies ist vorliegend der Fall.

3.2.3

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_34

Der Verteidigung – wie auch einem unverteidigten Betroffenen – steht zunächst die Möglichkeit offen, die originäre Falldatei bei der Verwaltungsbehörde einzusehen und dort unter Nutzung des TuffViewers auszuwerten (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.03.2025 ‒ 2 ORbs 233/24, juris, Rn. 14). Dadurch wird der unmittelbare Zugang zum digitalen Beweismittel gewährt, sodass der Betroffene bzw. sein Verteidiger dieses in der vorgesehenen Softwareumgebung selbst wahrnehmen kann.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_35

Die Nutzung der Originalsoftware ermöglicht die Überprüfung der Integrität und Authentizität der Falldatei sowie die Anzeige des darin enthaltenen Messfotos und der Messdaten. Auf diese Weise lassen sich etwa die Symbole zur Prüfung von Wasserzeichen (Wellensymbol mit grünem Haken), Signatur (Federsymbol mit grünem Haken) und Verschlüsselung (Schlüsselsymbol) unmittelbar nachvollziehen. Die übrigen Prüfschritte – wie insbesondere die Kontrolle des Vorliegens der Auswertekriterien nach den Herstellervorgaben – lassen sich ebenso anhand visueller Darstellungen der Falldatei durchführen. Den praktischen Belangen des Betroffenen bzw. der Verteidigung wird dadurch entsprochen, dass die Verwaltungsbehörde kostenfrei einen Farbscreenshot der Programmoberfläche im gängigen JPEG-Format zur Verfügung stellt, der alle wesentlichen Messdaten und Parameter enthält.

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Zwar mag eine Anreise zur Behörde für den Betroffenen oder den Verteidiger unter Umständen unzumutbar sein. Dies gilt allerdings nur, wenn kein sachlicher Grund für die Verweisung auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme vorliegt. Ein solcher Grund liegt hier jedoch in der Lizenzpflichtigkeit und Kostenpflicht der Software. Die Kostenpflicht ist dabei kein bloßes Ergebnis einer von der Verwaltungsbehörde selbst geschaffenen Zugangsbeschränkung, sondern beruht auf den vom Hersteller vorgegebenen Lizenzbedingungen. Der Verwaltungsbehörde ist nicht abzuverlangen, kostenpflichtige Softwarelizenzen zu erwerben, nur um eine Auswertung außerhalb ihrer Räumlichkeiten zu ermöglichen. Ob bei unzumutbar weiter Anfahrt etwas anderes gilt (vgl. etwa BayObLG, NJW 1991, 1070 (1070); LG Ellwangen, DAR 2011, 418), kann dahinstehen, da im vorliegenden Fall die Anreise von der Kanzlei des Verteidigers zur Zentralen Bußgeldstelle in Speyer ‒ oder zur Zweigstelle in Zweibrücken ‒ zumutbar ist. Im Übrigen ließen sich unzumutbare Entfernungen durch eine Einsichtnahme bei einer näher gelegenen, mit der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten betrauten Behörde lösen, die ebenfalls über die Software verfügt und der die Falldatei zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden kann. Eine derartige Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich im Zeitalter der Papierakten bewährt, wenn ein unverteidigter Beschuldigter oder Betroffener Einsicht in die Verfahrensakte nehmen wollte. In bestimmten Fällen wurde auch Verteidigern ‒ bei Vorliegen triftiger Gründe hierfür ‒ eine Einsichtnahme nur auf diese Weise gestattet.

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Der Inhalt der Falldatei wird dem Betroffenen oder der Verteidigung somit nicht grundsätzlich vorenthalten. Das Fair-Trial-Prinzip gewährleistet die effektive Möglichkeit der Kontrolle des Beweismittels, begründet aber keinen Anspruch auf eine möglichst komfortable Auswertungsumgebung oder die Kostenübernahme für die Bereitstellung der hierzu erforderlichen Infrastruktur.

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Auch die Erwägung, dass häufig mit entsprechenden Verfahren befasste Verteidiger die Verwaltungsbehörde fortlaufend aufsuchen müssten, führt zu keiner anderen Bewertung. Verteidiger, die regelmäßig mit entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahren befasst sind, können den Zeitaufwand für die Wege zu den Verwaltungsbehörden und den dortigen Aufenthalt nämlich dadurch vermeiden, dass sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Auswertesoftware auf eigene Kosten zu erwerben (vgl. unten 3.2.5).

3.2.4

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_39

Zudem steht dem Betroffenen oder der Verteidigung die Option offen, die behördlich überlassene Falldatei nebst Token und Passwort einem privat beauftragten Sachverständigen zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen, der über die erforderlichen technischen Werkzeuge zum Öffnen der Falldatei und zur Auswertung verfügt. Auf diese Weise kann eine fundierte, technisch eigenständige Überprüfung des Messverfahrens im Auftrag des Betroffenen erfolgen, ohne dass es hierfür der kostenlosen Überlassung der Software oder von Softwarelizenzen bedürfte.

3.2.5

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Schließlich haben der Betroffene oder die Verteidigung darüber hinaus die Möglichkeit, die Auswertesoftware auf eigene Kosten zu erwerben. Nach Auskunft des Lizenzinhabers gegenüber dem Gericht steht der TuffViewer zum Kaufpreis von … € zur Verfügung; ggf. erforderliche Softwareupdates können zu einem Kaufpreis von … € erworben werden. Der Erwerb der Software stellt danach keine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte dar, sondern eröffnet lediglich eine zusätzliche, freiwillig wählbare Möglichkeit der eigenständigen Auswertung. Mit dem Erwerb gelten nach der Auskunft des Herstellers die hierfür vorgesehenen Softwarelizenzbedingungen (EULA); der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure-Agreement) ist nach dieser Auskunft nicht erforderlich.

51

Dem Betroffenen und der Verteidigung stehen damit im Ergebnis mehrere Möglichkeiten offen, die digitale Falldatei zu überprüfen.

3.2.6

52

Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit anderen Beweismitteln bestätigt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-landstuhl/2026-09-21/2-owi-131-26#rd_41

Aus dem Recht auf eine sachgerechte Verteidigung erwächst zum Beispiel weder ein Anspruch auf Bereitstellung der technischen Einrichtungen eines kriminaltechnischen Labors zur eigenständigen Nachuntersuchung von DNA- oder Blutproben noch ein Anspruch auf kostenlose Überlassung lizenzierter medizinischer Spezialsoftware zur Betrachtung medizinischer Bilddaten. Zwar kann das Fair-Trial-Prinzip unter Umständen Zusatzuntersuchungen oder die Hinzuziehung von Sachverständigen gebieten; daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Überlassung der Laborgeräte, Analyseprogramme oder sonstigen technischen Infrastruktur der Untersuchungsinstitute zur kostenfreien eigenen Verwendung.

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Entsprechendes gilt für umfangreiche elektronische Beweisdaten. Auch insoweit haben der Betroffene oder die Verteidigung keinen Anspruch darauf, dass Ermittlungsbehörden Datenbestände derart aufbereiten oder mit Suchwerkzeugen versehen, dass sie auf eigenen Rechnern mit vergleichbarer Leichtigkeit durchsucht werden können (BGH, NZWiSt 2022, 326 (329 Rn. 33)). Technische Unselbständigkeit bei der eigenen Verarbeitung eines Beweismittels ist nicht mit einer rechtlich relevanten Beschränkung der Verteidigung gleichzusetzen.

4.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.