Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/8556 · S. 104
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) In § 120 Absatz 1 wird Nummer 2 gestrichen und sein Regelungsgehalt vollständig in Artikel 1 § 32 Absatz 3 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes überführt. Das in Nummer 2 normierte generelle Verbot, durch die dort genannten Medien für eine Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen zu werben oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntzugeben, war mit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teleologisch auf Fälle reduziert worden, in denen durch die Werbung eine konkrete Beein- trächtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, vor allem derjenigen von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen eintritt. Aus Anlass der Aufnahme eines konkreten Werbeverbotes für ungeschützten Geschlechtsverkehr in Artikel 1 wurde der daneben verbleibende Regelungsgehalt des § 120 Absatz 1 Nummer 2 ebenfalls in Artikel 1 aufgenommen, um den einheitlichen Sinn- gehalt der Regelungen beizubehalten. Gleichzeitig wird der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 120 Absatz 1 Nummer 2 Rechnung getragen, indem vom Gesetzeswortlaut nur noch die von der Rechtspre- chung anerkannten Fälle erfasst werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8556, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 335.917–337.202 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 91a2cdf72b63fbaa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP