Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 121 Halten gefährlicher Tiere

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/121#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder
2.
als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/121#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 120 § 122