Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 116 OWiG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/116#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/116#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.