Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.01.2021

StrafrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/116#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/116#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.

§ 115 § 117