Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 117 Unzulässiger Lärm

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/117#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/117#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 116 § 118