Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 115 Verkehr mit Gefangenen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/115#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1.
einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder
2.
sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/115#abs-2 (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/115#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 114 § 116