Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 114 Betreten militärischer Anlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/114#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/114#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 114 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 – 3 L 85/16Zitiert von 8
- VG Magdeburg, 22.03.2016 – 1 A 1025/14Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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